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AGB: Berücksichtigung der Klauselverbote zwischen Unternehmern
BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007, Az.: VIII ZR 141/06
Leitsätze des Gerichts:
1. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).
2. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
Der Kläger hatte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug nebst Zubehör zum Preis von 30.160 € gekauft. Im von der Beklagten verwendeten Vertragsformular war der Stand des Kilometerzählers mit 25.760 km angegeben. Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass das Fahrzeug etwa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenzählers angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die Revision des Klägers war erfolgreich.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 V BGB).
1. Das verkaufte Fahrzeug ist mit einem Sachmangel (§ 434 I BGB) behaftet. Sowohl die tatsächliche Kilometerlaufleistung wie auch die Anzahl der Betriebsstunden des Fahrzeugs waren bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstundenzähler angezeigt und von den Parteien angenommen. Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte.
2. Einem Rücktritt steht auch nicht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Danach kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss wie vorliegend nicht Rechnung.
b) Allerdings sind die Klauselverbote hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 I 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB. Bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr ist die in den Klauselverboten des § 309 BGB zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit diese übertragbar sind. Den strikten Klauselverboten kommt dabei eine Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu.
c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel. Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ergibt sich nichts Anderes.
Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden. Inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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