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Tierhaltung in einer Mietwohnung
BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB nicht stand.
2. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 I BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.
Der Kläger ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. In dem von der Beklagten gestellten Mietvertragsformulars wird „jede Tierhaltung, … mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ untersagt. Der Kläger hatte sie Beklagte erfolglos um deren Zustimmung zur Haltung von zwei „reinen Wohnungskatzen“ der Rasse Britisch Kurzhaar gebeten. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben vom 29. September 2005. Auf seine Klage verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte zur Abgabe der Zustimmungserklärung, das Landgericht wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Tierhaltung ist gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der begehrten Zustimmung war daher nicht schon auf dieser Grundlage ausgeschlossen.
1. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die Klausel zur Tierhaltung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von Haustieren ausnahmslos verbietet, hält der notwendigen Inhaltskontrolle nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall ist keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann. Nichts anderes gilt für eine Klausel, die durch das Erfordernis der Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt begründet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, weil davon in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
2. Fehlt es wie hier an einer wirksamen Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 I BGB gehört, erfordert dabei eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
3. Im vorliegenden Fall lässt sich bisher nicht beurteilen, ob die von dem Kläger beabsichtigte Haltung von zwei Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Für eine Entscheidung hierüber fehlt es an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen. Der Rechtsstreit war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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