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Verfassungsmäßigkeit eines Boykottaufrufs gegen Scientology
BVerfG, Beschluss v. 08.10.2007; Az.: 1 BvR 292/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch ein Boykottaufruf (hier gegen Werbefirmen, die Aufträge von Scientology übernehmen), dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG fallen.
2. Ob der in der zivilgerichtlichen Untersagung des Boykottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen, der Motive und dem Ziel und Zweck des Aufrufs ab.
3. Der Schutz der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG hat grundsätzlich dann Vorrang, wenn der Aufruf seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art hat, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit erfolgt.
4. Die Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufs sind verfassungsrechtlich nicht zu missbilligen, wenn der Ausrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung beschränkt.
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die zivilrechtliche Verurteilung zur Unterlassung eines Boykottaufrufs sowie eine darauf gestützte Ordnungsgeldfestsetzung.
1. Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits ist Inhaberin der Nutzungsrechte zum Vertrieb der Werke des amerikanischen Schriftstellers L. Ron Hubbard, des Gründers der Scientology-Bewegung. Sie warb auf angemieteten Plakatflächen in München für dessen Buch „Die Grundlagen des Denkens“. Die Beschwerdeführerin, Nachwuchsorganisation der CSU in München, gab aus diesem Anlass am 22. August 2000 eine Pressemitteilung heraus unter der Überschrift „Scientology wirbt wieder öffentlich in München - Junge Union veröffentlicht ab sofort immer die Namen der Werbefirmen und ruft zum Boykott auf“.
2. Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin beim LG München I erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Die Berufung wies das OLG München zurück.
Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG zulässig und begründet, da die angegriffenen Entscheidungen in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifen.
a) Die untersagte Pressemitteilung ist eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Auch ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Die Pressemitteilung beschränkt sich im Übrigen nicht auf den Aufruf zu bestimmten Boykottmaßnahmen, sondern enthält auch wertende Elemente, aus denen die Adressaten auf eine ablehnende Position der Beschwerdeführerin gegenüber der Tätigkeit der Klägerin und der betreffenden Vermieter von Plakatflächen schließen können.
Da die Entscheidung der Gerichte dazu führt, dass die Beschwerdeführerin ihre Pressemitteilung jedenfalls nicht mehr in der gewünschten Weise veröffentlichen darf, liegt auch ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vor.
b) Die Gründe, aus denen die Gerichte diesen Eingriff auf § 823 Abs. 1, § 1004 BGB als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gestützt haben, halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall wurde die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die Gerichte unzutreffend gewichtet.
bb) Die Beschwerdeführerin ruft dazu auf, die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Anmietung von Plakatflächen zu boykottieren. Ob der in der Untersagung des Boykottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. Wesentlich sind zunächst die Motive und das Ziel und der Zweck des Aufrufs. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf aber das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigennützigen wirtschaftlichen Ziele, sondern ein gesellschaftliches Anliegen verfolgt. Deshalb kommt der Ausübung der Meinungsfreiheit größeres Gewicht zu, auch wenn Interessen Dritter berührt werden.
(1) Gegenüber der Öffentlichkeit und den Kunden der Plakatflächenvermieter beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen Versuch geistiger Einflussnahme ohne Hinzunahme weiterer Machtmittel. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(2) Gegenüber den Plakatflächenvermietern selbst dagegen geht die Maßnahme der Beschwerdeführerin mit der Ankündigung der Namensnennung für den Fall fortgesetzter Werbung über einen bloßen Appell hinaus. Diese Ankündigung soll Druck erzeugen. Verfassungsrechtlich ist dies zu beanstanden, sofern der Inaussichtstellung eine „Prangerwirkung“ beizumessen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll. Vorliegend bezweckt die Maßnahme der Beschwerdeführerin nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs. Auch wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gezielt an die Vermieter der Plakatflächen, sondern an die allgemeine Öffentlichkeit. Damit ging es ihr in erster Linie darum, den Streit in die Öffentlichkeit zu tragen. Eine Prangerwirkung muss somit ausgeschlossen werden.
Die Gerichte haben daher im Ergebnis die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte hinsichtlich des Gewichts der Meinungsfreiheit nicht zutreffend in die Abwägung mit einbezogen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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