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Hessische Landtagswahl - Einsatz von Wahlcomputern
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss v. 23.01.08; Az.: P.St.2191 e.A.
Leitsätze der Bearbeiterin:
1. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nicht zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl. Die Wahlprüfung obliegt in erster Instanz dem Wahlprüfungsgericht.
2. Besteht die Gefahr eines später nicht nachweisbaren irreversiblen Wahlfehlers, so könnte unter Umständen der Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 mit dem Ziel, den Einsatz der Wahlcomputer zu verhindern, in Betracht kommen.
Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport genehmigte die Verwendung von Wahlcomputern bei der Wahl zum Hessischen Landtag am 27. Januar 2008. Sie sollen nach der Entscheidung der Heimatgemeinde der Antragstellerin A. bei der hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 eingesetzt werden.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 4. Januar 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Genehmigung der Wahlcomputer außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus verfolgt sie das Begehren, die Verwendung der Wahlcomputer in ihrer Heimatgemeinde bei der hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 zu untersagen.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Staatsgerichtshof kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs ist in der Verfassung des Landes Hessen (HV) und im Gesetz über den Staatsgerichtshof erschöpfend geregelt. Danach ist der Staatsgerichtshof nicht in erster Instanz zur Wahlprüfung berufen. Diese obliegt vielmehr dem Wahlprüfungsgericht (Art. 78 Abs. 1 S. 1 HV). Dieses prüft im Wahlprüfungsverfahren die Gültigkeit der Wahlen zum hessischen Landtag. Das gilt auch für die Prüfung behördlicher Entscheidungen zur Vorbereitung der Wahl. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können in diesem Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Dazu zählen alle Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei der Vorbereitung, Überwachung und Durchführung eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden oder bereits laufenden Wahlverfahrens.
Die Entscheidung über die Genehmigung und Verwendung von Wahlgeräten ist eine solche wahlorganisatorische Maßnahme. Außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens kann sie grundsätzlich nur mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die im Landtagswahlgesetz und in der Landtagswahlordnung dafür vorgesehen sind. Weder das Landtagswahlgesetz noch die Landtagswahlordnung enthalten indes einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Genehmigung des Einsatzes von Wahlcomputern und deren Verwendung. Bedenken gegen deren Einsatz können daher erst nach der Wahl im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens überprüft werden. Jeder betroffene Wahlberechtigte kann zu diesem Zweck innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Landtag Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Wahlprüfungsgericht. Erst gegen dessen Beschluss ist die Wahlprüfungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof statthaft.
Die damit verbundene Beschränkung bei der Verfolgung subjektiver Rechte einzelner ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahl in einem Flächenstaat lässt sich nur dann gleichmäßig und termingerecht durchführen, wenn die Rechtskontrolle der Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und einem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt, das nach der Wahl stattfindet.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Beschlüsse des Zweiten Senats des BVerfG v. 20.10.1960 (BVerfGE 11, 329 f.) und vom 17.10.1990 (BVerfGE 82, 353 ff.) berufen. Nach ihrer Auffassung folgt aus den genannten Entscheidungen, einstweiliger Rechtsschutz müsse bei evidenten Verstößen der einfachen Wahlgesetze gegen Verfassungsrecht und evidenten Wahlfehlern gewährt werden. Ob die Entscheidungen die Auffassung der Antragstellerin stützen, kann offen bleiben. Denn hierfür wäre jedenfalls Voraussetzung, dass die Gefahr eines später nicht nachweisbaren irreversiblen Wahlfehlers besteht. Dafür hat die Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen. Sie hat insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer später nicht mehr nachweisbaren Beeinträchtigung der Funktion der Wahlcomputer nicht substantiiert dargelegt.
2. Der Antrag der Antragstellerin ist deshalb unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage in der Hauptsache nicht erfüllt wären. Auch deshalb besteht kein Raum für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung. Eine Grundrechtsklage ist nach § 43 Abs. 1, 2 StGHG nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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