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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 144): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Betriebsbereites Mitführen eines Radarwarngeräts

BayVGH, Beschluss v. 13.11.2007; Az.: 24 ZB 07.1970


Leitsatz des Gerichts:

Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.



Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung und Vernichtung eines Radarwarngerätes. Bei einer Verkehrskontrolle am 6. April 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett seines Kraftfahrzeuges ein Radarwarngerät befestigt hatte. Dieses Warngerät wurde von der Polizei sofort sichergestellt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2007 wurde dessen Vernichtung angeordnet. Widerspruch und Klage gegen die beiden Polizeimaßnahmen blieben erfolglos.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geräts vor, weil eine Verletzung der Rechtsordnung jedenfalls drohte.

1. Die Benutzung eines Radarwarngeräts im Straßenverkehr ist seit 1. Januar 2002 durch § 23 Abs. 1b StVO ausdrücklich verboten. § 23 Abs. 1b StVO verbietet jedoch weder Herstellung und Handel, noch Transport oder Besitz von Radarwarngeräten. Die Vorschrift beschränkt sich damit auf ein Benutzungsverbot in Deutschland. Damit ist bezweckt, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Denn der Einsatz von Radarwarngeräten lässt die Absicht des Fahrzeugführers erkennen, seine Geschwindigkeit nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebenen Richtwerte anzupassen und außerhalb der Kontrollbereiche die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten.

2. § 23 Abs. 1b StVO verbietet allerdings nicht nur die tatsächliche Benutzung von Radarwarngeräten im Straßenverkehr, sondern auch schon das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts. Die Ausweitung des Verbots auf das betriebsbereite Mitführen verfolgt den Zweck, die Überwachungsbehörden bei bestimmungsgemäßer Anbringung eines Radarwarngeräts von dem Nachweis der tatsächlichen Inbetriebnahme zu entlasten.

3. Welche Anforderungen an den Begriff der Betriebsbereitschaft zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich wird überwiegend angenommen, dass Betriebsbereitschaft jedenfalls dann besteht, wenn das Radarwarngerät während der Fahrt jederzeit ohne größeren technischen Aufwand eingesetzt werden kann. Es spricht viel dafür, dass der Begriff der Betriebsbereitschaft in § 23 Abs. 1b StVO über die allgemeine Funktionsfähigkeit des Geräts hinaus auch dessen zweckentsprechende Montage im Fahrzeug voraussetzt. Nach Ansicht des Senats muss der Aufbau des Geräts jedenfalls soweit abgeschlossen sein, dass es ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann.

4. Nach alledem wird man die Betriebsbereitschaft bejahen müssen, wenn das Radargerät im Frontbereich des Fahrzeugs montiert ist und durch Einstecken eines im Fahrzeugraum vorhandenen Adapters mit geringem technischen und zeitlichen Aufwand jederzeit in Betrieb genommen werden kann. Da im vorliegenden Fall jedoch im Fahrzeugraum kein Adapter aufgefunden werden konnte, ist die Betriebsbereitschaft zu verneinen. Damit hat der Kläger nicht gegen § 23 Abs. 1b StVO verstoßen. Es kann somit weder ein Bußgeld nach § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO verhängt, noch die Einziehung oder der Verfall des Geräts als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit nach §§ 22 ff., 87 OWiG angeordnet werden.

5. Allerdings stehen der Polizei nach dem Bayer. Polizeiaufgabengesetz auch präventive Eingriffsbefugnisse zu. So kann die Polizei nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG, auch wenn die Ordnungswidrigkeit noch nicht begangen ist, zur Verhinderung eines Rechtsverstoßes mögliche Tatwerkzeuge sicherstellen. Die Voraussetzungen für eine solche präventive Sicherstellung liegen hier vor. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gegeben, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit objektiv damit zu rechnen ist, dass ein Schaden eintritt bzw. eine gesetzliche Vorschrift verletzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch die Anbringung des Radarwarngeräts am Armaturenbrett hinreichend deutlich die Absicht zu erkennen gegeben, dass er dieses Radarwarngerät im Straßenverkehr einsetzen will. Auf den subjektiven Plan des Verdächtigen kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten ex ante betrachtet die Besorgnis einer Tatverwirklichung in nächster Zeit besteht.


Links:

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Straßenverkersordnung (StVO)



bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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