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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 144): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zur Verbandsklage anerkannter Naturschutzverbände

BVerwG, Beschluss v. 23.09.2007; Az. 9 B 38.07


Leitsätze des Gerichts:

1. Mit der Verbandsklage können anerkannte Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus.


2. Derzeit noch ungeklärte Fragen des Habitatschutzes zwingen nicht dazu, dass bei einer Planung eines Verkehrsweges auf das Instrument der Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Es gilt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist.

3. Rügt ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite, die aus seiner Sicht dem vom Vorhabenträger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, muss er diesen Vorwurf hinreichend substantiieren. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen.


Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

"ob die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgeführten Klagegründe nur die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Verbandsklage beschränken oder auch die gerichtliche Prüfung der Begründetheit der Klage erfassen"

Dies ist nicht der Fall.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist der Rechtsbehelf eines Naturschutzvereins u.a. nur dann zulässig, wenn er geltend macht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, darauf beruhenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei seinem Erlass zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Die Funktion der Vereinsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen ist aus der Sicht des Gesetzgebers ausreichend gewährleistet, wenn die anerkannten Naturschutzvereine diejenigen Rechtsverstöße rügen können, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG genannt sind.

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die von ihr aufgeworfene Frage,

"ob das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG es bei abschnittsweiser Planung einer Bundesfernstraße gebietet, unüberwindbare Hindernisse des Habitatschutzrechts in Folgeabschnitten, hinsichtlich derer der planfestgestellte Abschnitt Zwangspunkte setzt, dadurch auszuschließen, dass diese Folgeabschnitte planerisch so weit konkretisiert werden, dass die Planfeststellungsbehörde für sie eine fehlerfreie habitatschutzrechltiche Prüfung vornehmen kann"

nicht entscheidungserheblich.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Aussage der Vorinstanz, es bleibe das Risiko des Vorhabensträgers, wenn eine - auch dem Erkenntnisfortschritt der Rechtsprechung zu Einzelfragen des Habitat- und Artenschutzes berücksichtigende - aktuelle FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für spätere Bauabschnitte zu Ergebnissen komme, die Planungsfragen neu aufwerfen.
Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen stellt eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebotes dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können (vgl. Urteil v. 19.05.1998, BVerwG 4 A 9,97). Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Sie stellt sich als Instrument der planerischen Problembewältigung dar. Die Teilplanung darf sich gerade deswegen allerdings nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dass die Folgen für die weitere Planung in den Blick genommen werden müssen, läuft allerdings nicht darauf hinaus, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen wäre. Sonst würden die Vorteile einer Abschnittsplanung wieder zunichte gemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines (abwägungsbegrenzenden) „vorläufigen positiven Gesamturteils“. Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
Diese Prognose muss nicht einen Grad der Gewissheit erreichen, der das Scheitern des Gesamtvorhabens ausschließt. Auslegung und Anwendung des Habitatschutzrechts mögen derzeit noch ungeklärte Fragen aufwerfen, die eine Prognose der Realisierungsfähigkeit des Gesamtvorhabens erschweren. Diesen Schwierigkeiten ist jedoch nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass auf das planerische Instrument einer Abschnittsplanung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu fordern, dass die Prüfungsintensität hinsichtlich eines späteren Abschnitts, in dem Habitatschutz zum Tragen kommt, soweit gesteigert wird, dass kein Prognoserisiko verbleibt.Zudem gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass Habitatschutzrecht sich als unüberwindbares Hindernis erweist.

3. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig,

"ob § 61 Abs. 3 BNatSchG dahingehend auszulegen ist, dass anerkannte Naturschutzvereine im gerichtlichen Verfahren auch dann als präkludiert angesehen werden können, wenn sie im Verwaltungsverfahren naturschutzfachliche Untersuchungsdefizite rügen und ihre Kritik im gerichtlichen Verfahren nach Vorlage ergänzender Untersuchungen in kritischer und detaillierterer Würdigung dieser Untersuchungen aufrecht erhalten."

Dies ist nicht der Fall.
Mit dieser Frage knüpft die Beschwerde daran an, dass die Vorinstanz den Kläger mit seinem Vorbringen zu Defiziten der artenschutzrechtlichen Betrachtung hinsichtlich im Einzelnen genannter Tierarten für ausgeschlossen gehalten hat, da er in seiner Kritik an der Methodik des Landschaftspflegerischen Begleitplans lediglich in allgemeiner Form bestimmte Tierarten angesprochen habe. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 61 Abs. 3 BNatSchG kann sich ein anerkannter Naturschutzverein die Klagemöglichkeit nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen.
Die Beschwerde hält entgegen, bei defizitären Auseinandersetzungen der Planfeststellung mit dem Artenschutzrecht dürften die anerkannten Naturschutzvereine sich darauf beschränken, diese Defizite zu benennen. Andernfalls müssen sie nämlich selbst die erforderlichen Erhebungen durchführen, was nicht ihre Aufgabe sei.
Der Einwendungsausschluss beruht im Bereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage auf dem Gedanken, dass den anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren eine Mitwirkungslast auferlegt ist. Dieser wird dann nicht genügt, wenn ein Verein nicht zumindest Angaben darüber macht, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Gerade dann, wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert. Dazu gehört die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben etwa unter dem Aspekt des Artenschutzes Risiken entstehen können. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes Gegenvorbringen zu dem Schutzkonzept des LBP verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn. Die Naturschutzverbände sind gefordert, ihren Sachverstand in das Verfahren einzubringen. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im LBP bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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