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Irrtümliche Verfahrenseinstellung
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007, Az.: 2 StR 485/06
Leitsatz des Gerichts:
Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO aufgrund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstellungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108).
Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens teilte der Vater des Angeklagten mit, sein Sohn sei verstorben; zugleich übersandte er eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom 20. November 2006, wonach der Angeklagte am Morgen desselben Tags in Aachen verstorben sei. Auf das Ersuchen des Senats um Überprüfung übersandte die Staatsanwaltschaft Aachen eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom 18. Dezember 2006. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss das Verfahren wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a I StPO eingestellt. Im Folgenden ergaben Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen, dass die Sterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt wurde und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben, sondern derzeit flüchtig ist. Der BGH hob daraufhin den Einstellungsbeschluss wieder auf und setzte das Verfahren fort. Die Revision wies er als unbegründet zurück.
Das Verfahren war unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen.
1. Die Einstellung eines Strafverfahrens durch Beschluss gemäß § 206 a StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ist, wie sich schon aus § 206 a Abs. 2 StPO ergibt, formeller und materieller Rechtskraft fähig. Sie hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 III StPO. Ob dies in jeder Hinsicht auch hinsichtlich einer möglichen Durchbrechung der Rechtskraft gilt, ist im Einzelnen streitig. Nach in Rechtsprechung und Literatur weitgehend übereinstimmender Ansicht kann jedenfalls dann, wenn das Verfahren wegen (behebbaren) Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung, etwa eines Strafantrags oder einer Ermächtigung, eingestellt worden ist, bei nachträglich zulässigem Eintritt dieser Voraussetzung das Verfahren fortgeführt oder ein neues Verfahren durchgeführt werden. Wenn die Einstellung dagegen aufgrund irrtümlicher Annahme von Tatsachen erfolgt ist, welche ein Verfahrenshindernis begründen, soll wegen der Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses dessen Aufhebung unter Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen sein. Teilweise wird vertreten, nach irrtümlicher Einstellung dürfe ein neues Verfahren eingeleitet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Verfahrenshindernis in Wirklichkeit nicht bestand. Bei nachträglichem Wegfall eines Verfahrenshindernisses wird eine Fortsetzung des Verfahrens oder neue Anklageerhebung für zulässig gehalten.
2. Der Senat teilt diese Ansichten jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht, dass der Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesem Fall nach dem Rechtsgedanken des § 362 StPO zulässig und geboten. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten ist danach unter anderem in Fällen zulässig, in welchen die vorangehende, formell rechtskräftige Entscheidung auf der Grundlage von Beweisergebnissen erfolgte, deren auf Täuschung beruhende Unrichtigkeit zu Gunsten des Angeklagten sich nachträglich erweist (§ 362 Nr. 1, 2 StPO); darüber hinaus auch bei feststehender schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen in dem Ausgangsverfahren (§ 362 Nr. 3 StPO). Diese Voraussetzungen unterscheiden die in § 362 StPO geregelte Durchbrechung der Rechtskraft grundlegend von Fällen, in denen eine möglicherweise unzutreffende Entscheidung aufgrund eines Rechtsirrtums zustande gekommen ist. Den Fällen der manipulativen Einwirkung auf das Verfahren mit einer den Beschuldigten bei der Sachentscheidung möglicherweise begünstigenden Wirkung steht der Fall, dass der Beschuldigte selbst oder in seinem Auftrag ein Dritter durch Täuschung oder Drohung eine ihn begünstigende formelle Verfahrensbeendigung bewirkt hat, zumindest gleich. Jedenfalls in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des gemäß § 206 a I StPO einstellenden Beschlusses geboten.
3. Zur Verfahrensfortsetzung bedarf es in diesem Fall weder einer neuen Anklage noch eines erneuten Eröffnungsbeschlusses; vielmehr ist durch Beschluss entsprechend § 206 a StPO der Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren in dem Stand fortzusetzen, in welchem es sich vor der irrtümlichen Einstellung befand. Das gilt auch, wenn die Einstellung im Rechtsmittelverfahren erfolgt ist. Ein dem entgegenstehender Vertrauenstatbestand kann durch die dem Angeklagten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten eines Dritten arglistig herbeigeführte Verfahrenseinstellung nicht begründet sein.
4. Vorliegend ist erwiesen, dass das angenommene Verfahrenshindernis tatsächlich nicht vorlag. Der Angeklagte ist nicht verstorben, sondern hält sich verborgen; bei der - von dem Vater des Angeklagten oder unter dessen Namen von dem Angeklagten selbst - vorgelegten Todesbescheinigung des angeblichen Arztes handelte es sich um eine Fälschung. Diese Täuschung ist dem Angeklagten, der bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen mit gefälschten, angeblich von Amtsträgern, Rechtsanwälten oder Verfahrensbeteiligten herrührenden Urkunden Einfluss auf verschiedene Strafverfahren zu nehmen versucht hat, offenkundig zuzurechnen. Der Einstellungsbeschluss war daher aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen.
5. Die Revision des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil war gemäß § 349 II StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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