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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 146): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Darlegungslast bei Einwendungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG

BVerwG, Urteil v. 30.01.2008; Az.: 9 A 27.06


Leitsatz des Gerichts:

Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.



Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesstraße B 178n. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Innerhalb des Planungsbereiches liegt das mit Verordnung vom 2. August 2006 (Sächsisches Amtsblatt vom 31. August 2006, S. 778) bestimmte Europäische Vogelschutzgebiet „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“.
Die Kläger sind Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Niedercunnersdorf, die teilweise dauerhaft und teilweise vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden sollen. Mit rechtzeitig beim Beklagten eingegangenem undatiertem Schreiben erhoben die Kläger „Einspruch“ gegen die beabsichtigte Maßnahme. Sie wandten sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums. Wörtlich heißt es zudem: „Wir wollen nicht, dass unsere Landschaft mit ihrer Fauna und Flora zerstört wird.“
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 stellte der Beklagte den Plan fest. Die Kläger haben am 20. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Ein zentraler Planungsmangel liege darin, dass nicht untersucht worden sei, wo Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten von Vögeln lägen. Die Betroffenheit der Zauneidechse werde im Planfeststellungsbeschluss ignoriert. Beeinträchtigungen von Fledermäusen seien gar nicht untersucht worden, obwohl Fledermäuse im Plangebiet heimisch seien.

Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine durchgreifenden materiellrechtlichen Mängel.

Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch Ermittlungsdefizite in Bezug auf Vögel, Fledermäuse und Amphibien rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. Zwar haben sie innerhalb der Einwendungsfrist „Einspruch“ eingelegt und haben deutlich gemacht, dass sie nicht wollen, dass für das Vorhaben Natur und Landschaft zerstört werden. Das genügt jedoch nicht, um das Recht eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffenen, den Planfeststellungsbeschluss umfassend auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Naturschutzrecht überprüfen zu lassen, zu wahren. Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. bedarf der Auslegung. Auszugehen ist dabei von dem verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, wonach dem von potenziellem Entzug seines nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums Planbetroffenen der Rechtsweg offensteht. Dabei steht ihm grundsätzlich ein Anspruch zur Seite, die Planfeststellung umfassend daraufhin überprüfen zu lassen, ob bei der fachplanerischen Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind. Dieser sogenannte Vollüberprüfungsanspruch trägt dem Gedanken Rechnung, dass der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Eigentumsentzug nach Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein muss. Die Präklusion nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. schränkt diesen Anspruch ein, weil sie materiell wirkt, d.h. die Einwendungen sind auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Präklusionsregelung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG legitime Ziele. Er hat als Konflikt gesehen, dass bei einer wichtigen Maßnahme der Infrastruktur wie dem Straßenbau zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits sowie dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits ein Spannungsverhältnis besteht.

Durch die Beteiligung der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren wird ein Teil ihres Rechtsschutzes vorverlagert und ihnen damit die Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung eröffnet. Dies ermöglicht schon frühzeitig einen Ausgleich der Individual- und der öffentlichen Interessen. Einerseits ist es dem Betroffenen möglich, seine Interessen, auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen, sondern öffentliche Belange betreffen, vorzutragen und auf ihre Behandlung zu dringen. Andererseits stärkt die Regelung die Bestandskraft der einmal erteilten Genehmigung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Für den Vorhabenträger wird das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Planungsentscheidung überschaubarer.

Nach dieser sachbezogenen Betrachtungsweise des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. muss aus einer Einwendung nicht nur hervorgehen, dass der Drittbetroffene sich gegen das Planvorhaben als solches wenden will. Das Vorbringen muss vielmehr so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann deshalb erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden.

Befassen sich die Planunterlagen ausführlich mit dem Belang, dessen Beeinträchtigung mit einer Einwendung geltend gemacht werden soll, müssen darauf abzielende Einwendungen in dem oben beschriebenen Sinne entsprechend konkretisiert werden, damit die Planfeststellungsbehörde sich veranlasst sieht, die Planung unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt näher zu überprüfen. Wenn etwa - wie hier - der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht.

Diesen Anforderungen genügte die Einwendung der Kläger mit dem allgemeinen Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora angesichts der ausgelegten Planunterlagen nicht.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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