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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 146): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Kostenersatz für technische Hilfsleistung der gemeindlichen Feuerwehr

BayVGH, Urteil v. 14.02.2008; Az.: 4 BV 07.949


Leitsätze des Gerichts:

1. Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr zur Beseitigung eines infolge eines Sturmschadens auf die Straße gefallenen Baumes ist eine technische Hilfsleistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG.


2. Kostenpflichtig für die entstandenen Einsatzkosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BayFwG der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Baum als Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG.

3. Haften mehrere Verpflichtete zusammen mit dem Träger der Straßenbaulast als Gesamtschuldner, so kann im Innenverhältnis wegen eines bestehenden „absteigenden“ Rangverhältnisses ein Ausgleichanspruch ausgeschlossen sein, wenn die aus der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers stammende Verpflichtung zur Gefahrenabwehr nur die allgemeinere, d.h. nur eine untergeordnete („Auffang“-) Verpflichtung darstellt.


Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten, die durch einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung eines aus ihrem Grundstück auf eine Gemeindestraße gestürzten Baumes entstanden sind.
Die Klägerin bewirtschaftet ein Waldgrundstück, das unmittelbar an eine Gemeindestraße grenzt. In der Nacht vom 3. April 2006 auf den 4. April 2006 stürzte in Folge eines Sturms aus diesem Grundstück ein ca. 17 m langer Baum auf die Gemeindestraße, wodurch es zu einem Verkehrsunfall kam. Auf Anforderung der Polizei zersägte die Feuerwehr der Beklagten den Baum, legte die Teile am Straßenrand ab und kehrte die Straße.
Im Rahmen der Anhörung zur Heranziehung zu den Einsatzkosten in Höhe von 265 Euro teilte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2006 mit, dass der Baum aus ihrem Grundstück stamme und sie insofern auch verkehrssicherungspflichtig sei. Da jedoch die Beklagte für die Gemeindestraße als Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht trage, sei hier eine hälftige Kostenteilung zwischen ihnen angezeigt.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nahm die Beklagte die Klägerin für die gesamten Einsatzkosten in Anspruch. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Berufung.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid vom 23. Juni 2006 zu Recht (insgesamt) abgewiesen, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayFwG. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Kostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften trifft und dass die Beklagte von ihr den Aufwendungsersatz in voller Höhe verlangen konnte.

1.1. Der Einsatz der Feuerwehr zur Beseitigung eines infolge eines Sturms auf die Straße gefallenen Baumes ist als technische Hilfsleistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG zu werten.

1.2. Die Klägerin ist auch zum Ersatz der hierfür entstandenen Einsatzkosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BayFwG, wonach die Kostenerstattungspflicht denjenigen trifft, der zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Zur Beseitigung einer Gefahr ist verpflichtet, wer – ohne dass ihn ein Verschulden trifft – eine Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung etwa aus § 1004 BGB oder als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinne (Art. 9 LStVG) hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Der auf die Gemeindestraße gestürzte Baum stammt aus einem Grundstück des Freistaats Bayern – Staatsforstverwaltung –, das der Klägerin zur Bewirtschaftung übertragen ist. Damit war sie Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Baum, der nach dem Sturz auf die Gemeindestraße die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs erheblich gefährdete, und damit Zustandsstörerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG.

2. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen ihre Heranziehung zu den Gesamtkosten greifen nicht durch. Insbesondere wird die Aufwendungsersatzpflicht der Klägerin nicht durch eine etwa gleichzeitig bestehende Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, d.h. der Beklagten, zur Gefahrenbeseitigung aus Gründen der Straßenverkehrssicherungspflicht gemindert oder gar ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass den Straßenbaulastträger als für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen eine Pflicht zur Freihaltung und Benutzbarerhaltung der Straßen trifft. Da es sich bei der Gemeindestraße um eine Gemeindestraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 BayStrWG handelt, kommt hier auch die Beklagte als mögliche Zustandsstörerin in Betracht (Art. 47 BayStrWG).
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zu den gesamten Kosten des Feuerwehreinsatzes heranzuziehen, ist dennoch rechtlich nicht zu beanstanden. Gibt es – wie hier – mehrere mögliche Verpflichtete, haften diese nach der Vorschrift in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als Gesamtschuldner. Nach der zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, d.h. hier die Beklagte, die Kosten „nach seinem Belieben“ von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen. Ist das Rechtsverhältnis – wie vorliegend – öffentlich-rechtlicher Natur, hat der Gläubiger bei der Auswahlentscheidung pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Dieses Ermessen hat die Beklagte in rechtlich zulässiger Weise betätigt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt in der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung nicht. Insbesondere ist der im Grundsatz „Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ zum Ausdruck kommende Gedanke, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn man nach der einen Vorschrift (hier Art. 28 BayFwG) etwas verlangt, was man nach einer anderen (§ 426 BGB) sogleich zurückgeben muss, hier nicht einschlägig. Denn aus § 426 BGB ergibt sich eine Ausgleichspflicht der Beklagten nicht. Selbst wenn im Außenverhältnis der Schuldner eine gleichstufige Haftung besteht, so sind sie im Innenverhältnis gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB doch nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn und „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Dies kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH vom 15.5.1986 Az. X ZR 96/85 m.w.N.). Ob die Natur der Sache Grundlage für die Annahme einer abweichenden Regelung ist, ist anhand der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen.
Vorliegend sind Umstände gegeben, die die Annahme einer solchen abweichenden Regelung gebieten. Diese ergeben sich daraus, dass es im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als in Frage kommenden Schuldnern an der Gleichstufigkeit der Verpflichtung mangelt. Im Vordergrund für die (Handlungs-) Verpflichtung der Beklagten als Straßenverkehrssicherungspflichtige steht die Notwendigkeit eines raschen und effektiven sicherheitsbehördlichen Einschreitens, um das für die Verkehrsteilnehmer gefährliche Hindernis zu beseitigen. Das öffentliche Recht kann nicht zulassen, dass eine selbst durch natürliche Einwirkung entstandene Gefahr zunächst unbehoben bleibt, sondern muss im öffentlichen Interesse möglichst umgehend für deren Abwehr sorgen. Diese (Handlungs-) Pflicht sagt jedoch noch nichts über die Frage der Kostentragungspflicht aus. Vielmehr kann nicht zweifelhaft sein, dass derjenige letztendlich zur Erstattung der – vollen – für die Gefahrenbeseitigung erforderlichen Kosten heranzuziehen ist, der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft in Bezug auf die Sache ist, von der die Gefahr ausgeht und die erst die Handlungspflicht der verkehrssicherungspflichtigen Behörde ausgelöst hat.
Diese Verantwortung ergibt sich daraus, dass primär der Inhaber der Sachherrschaft dafür zu sorgen hat, dass andere nicht durch den gefährlichen Zustand ihrer Sache gestört oder gar geschädigt werden (BVerwG vom 4.10.1985 DÖV 1986, 287). Auch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gebietet es grundsätzlich, wenn auch nicht grenzenlos, den Eigentümer für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BayVBl 2001, 269/ 270) zum Ausdruck gebracht, wenn es dort ausführt, die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlichrechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Der Eigentümer bzw. Inhaber der Sachherrschaft könne aus der Sache Nutzen ziehen; dies rechtfertige es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten.
Im Verhältnis hierzu stellt die aus der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers stammende Verpflichtung der Beklagten zur Gefahrenabwehr die allgemeinere, d.h. nur die untergeordnete („Auffang“-) Verpflichtung dar. Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Wäre der Baum am Tage auf die Straße gestürzt mit der Folge, dass die Klägerin dies umgehend selbst bemerkt und die Folgen selbst behoben hätte, hätte sie wohl kaum die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zur Hälfte der Kosten heranziehen können.
Aus alledem folgt, dass wegen des im Innenverhältnis bestehenden „absteigenden“ Rangverhältnisses die Klägerin allein die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu tragen hat und diese keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte hat.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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