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Gemeinnützige Sammlungen im abfallrechtlichen Sinne
BVerwG, Beschluss v. 19.12.2007; Az.: 7 B 55.07
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG sind auch solche, die von einer als gemeinnützig anerkannten Institution durchgeführt werden und nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, sondern der Einnahmenerzielung dienen.
Die Klägerin betreibt im Gebiet des beklagten Landkreises ein Unternehmen zur Entsorgung von Altpapier. Ihre Rechtsvorgängerin stellte in den Kreisgemeinden Abfallbehälter zur Anlieferung von Altpapier unter anderem zu dem Zweck bereit, sogenannte Vereinssammlungen zu ermöglichen. Nachdem im Zuge einer europaweiten Ausschreibung im Gebiet des Landkreises die Papiertonne für jeden Haushalt eingeführt worden war, untersagte der Beklagte der Klägerin die Durchführung von Sammlungen für Altpapier, soweit davon Altpapier aus privaten Haushaltungen erfasst werde, weil ihren gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interessen entgegenständen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält u.a. für klärungsbedürftig, „ob allein die Eigenschaft des Trägers der Sammlung als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von § 52 AO für die Bejahung des Privilegierungstatbestandes des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ausreicht oder ob insoweit auch zu fordern ist, dass die Sammlung selbst unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient“.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, nicht festgestellt hat.
Abgesehen davon, dass mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in einem Revisionsverfahren nicht vom Sammlungszweck der Einnahmeerzielung ausgegangen werden könnte, ist die Frage, ob der Begriff der Gemeinnützigkeit im abfallrechtlichen Sinn bei Altpapiersammlungen zur Einnahmeerzielung der gemeinnützigen Einrichtung entfällt, nach Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Da diese Vorschrift die Zuführung der Abfälle zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung voraussetzt, zu der eine gemeinnützigen Einrichtung in aller Regel nicht in der Lage ist, liefe der Ausnahmetatbestand leer, wenn die Gemeinnützigkeit bei Altpapiersammlungen zur Einnahmeerzielung durch Zuführung zur Verwertung abzulehnen wäre.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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