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Überprüfung bestandskräftiger Entscheidungen nach EuGH-Entscheidung
EuGH, Urteil v. 12.02.2008; Rs. C-2/06
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
2. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 10 EG verankerten Grundsatzes der Zusammenarbeit. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Willy Kempter KG (im Folgenden: Kempter) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Anwendung der §§ 48 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (im Folgenden: VwVfG).
Laut Vorlageentscheidung führte Kempter in den Jahren 1990 bis 1992 Rinder in verschiedene arabische Staaten und in das ehemalige Jugoslawien aus. Hierfür erhielt sie vom Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattungen nach der damals geltenden Verordnung Nr. 3665/87. Anlässlich einer Marktordnungsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll der Oberfinanzdirektion Freiburg fest, dass ein Teil der Tiere vor der Einfuhr in die genannten Drittländer auf dem Transportweg oder während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet war oder notgeschlachtet worden war. Das Hauptzollamt forderte daraufhin von Kempter mit Bescheid vom 10. August 1995 die Ausfuhrerstattungen zurück. Kempter erhob gegen diesen Bescheid Klage, ohne jedoch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Mit Urteil vom 16. Juni 1999 wies das Finanzgericht Hamburg die Klage mit der Begründung ab, dass Kempter nicht, wie nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 für die Zahlung von Erstattungen erforderlich, den Beweis erbracht habe, dass die Tiere innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt worden seien. Die von Kempter gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11. Mai 2000 in letzter Instanz zurück. Der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 wurde damit bestandskräftig.
In seinem Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C 110/99, Slg. 2000, I 11569, Randnr. 48), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Voraussetzung, wonach die Waren in ein Drittland eingeführt worden sein müssen, damit die in einer Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Ausfuhrerstattungen gewährt werden, dem Erstattungsempfänger nur vor der Zahlung der Erstattung entgegengehalten werden kann.
In einer anderen Sache erließ der Bundesfinanzhof am 21. März 2002 ein Urteil, in dem er dieser Auslegung des Gerichtshofs folgte. Kempter trägt vor, sie habe am 1. Juli 2002 Kenntnis vom letztgenannten Urteil erhalten. Unter Berufung auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte Kempter am 16. September 2002, also ungefähr 19 Monate nach Verkündung des Urteils Emsland-Stärke, beim Hauptzollamt nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Überprüfung und Rücknahme des Rückforderungsbescheids. Mit Bescheid vom 5. November 2002 lehnte das Hauptzollamt den Antrag von Kempter unter Hinweis darauf ab, dass die im vorliegenden Fall eingetretene Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage bedeute, die allein ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertige. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch wurde am 25. März 2003 zurückgewiesen. Kempter erhob daraufhin erneut Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie u.a. geltend macht, dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung erfüllt seien und der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 folglich aufgehoben werden müsse.
Das Finanzgericht Hamburg stellt in seiner Vorlageentscheidung zunächst fest, dass der Rückforderungsbescheid vom 10. August 1995 vor dem Hintergrund des Urteils Emsland-Stärke und des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2002 rechtswidrig sei. Fraglich sei, ob das Hauptzollamt deshalb verpflichtet sei, diesen Bescheid, der inzwischen bestandskräftig geworden sei, zu überprüfen, obwohl die Klägerin weder vor dem Finanzgericht Hamburg noch vor dem Bundesfinanzhof eine unrichtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts, und zwar des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87, gerügt habe.
Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, um der mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, voraus, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten angefochten hat?
2. Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil Kühne & Heitz die Überprüfung und Korrektur einer Verwaltungsentscheidung, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden ist, nur in dem Fall verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen diese Entscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Eine Vorabentscheidung ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück.
Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 22).
Wie jedoch der Gerichtshof in Erinnerung gerufen hat, ist diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu lesen, der zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Insoweit ist festzustellen, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder, wie im Ausgangsfall, nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Gemeinschaftsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).
Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. Wie das vorlegende Gericht in Erinnerung ruft, geht aus den Randnrn. 26 und 28 des Urteils Kühne & Heitz hervor, dass der Gerichtshof als eine der Voraussetzungen, die eine solche Überprüfungspflicht begründen können, insbesondere den Umstand berücksichtigt hat, dass das Urteil des letztinstanzlichen Gerichts, das zur Bestandskraft der angefochtenen Verwaltungsentscheidung führte, in Anbetracht einer nach seinem Erlass ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhte, die erfolgte, ohne dass der Gerichtshof angerufen wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt war.
Mit der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage soll jedoch lediglich geklärt werden, ob diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn sich der Betroffene im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Verwaltungsentscheidung auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Dem Urteil Kühne & Heitz lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen hat, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht entweder geprüft wurde oder von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können.
Zwar gebietet das Gemeinschaftsrecht den nationalen Gerichten nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zu prüfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die von den Parteien bestimmten Grenzen des Rechtsstreits überschreiten müssten, doch müssen diese Gerichte die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Gemeinschaftsvorschrift ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn sie nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt sind, dies im Fall einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun.
Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, in zeitlicher Hinsicht beschränkt.
Bezüglich der Frage der zeitlichen Begrenzung der Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache Kühne & Heitz das klagende Unternehmen den Antrag auf Überprüfung und Korrektur der Verwaltungsentscheidung innerhalb von drei Monaten gestellt hatte, nachdem es Kenntnis vom Urteil vom 5. Oktober 1994, Voogd Vleesimport en export (C 151/93, Slg. 1994, I 4915), erlangt hatte, aus dem die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung folgte. Der Gerichtshof hat zwar in seiner Würdigung des Sachverhalts der Rechtssache Kühne & Heitz festgestellt, dass der Zeitrahmen, innerhalb dessen der Überprüfungsantrag gestellt worden war, zu berücksichtigen war und zusammen mit den übrigen vom vorlegenden Gericht angegebenen Umständen die Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung rechtfertigte. Er hat jedoch nicht verlangt, dass ein Überprüfungsantrag unbedingt sofort zu stellen war, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag stützte. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 132 und 134 seiner Schlussanträge ausführt, setzt das Gemeinschaftsrecht keine genaue Frist für die Einreichung eines Überprüfungsantrags. Es besteht deshalb keine Verpflichtung, den betreffenden Überprüfungsantrag innerhalb bestimmter Zeit zu stellen, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag selbst stützte. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Aus dieser ständigen Rechtsprechung folgt, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen können, dass ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die gegen das Gemeinschaftsrecht in seiner späteren Auslegung durch den Gerichtshof verstößt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird.
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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