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Zur sensorischen Weinprüfung
BVerwG, Urteil v. 16.05.2007; Az.: 3 C 8.06
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25.11.1993 - BVerwGE 94, 307 vertretenen Auffassung).
2. Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.
Der Kläger erzeugt Wein. Mit seiner Klage hat er ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine amtliche Prüfungsnummer für einen bestimmten Wein zu erteilen. Nachdem die Beklagte dem während des Berufungsrechtszugs entsprochen hat, begehrt er noch die Feststellung, dass die vorherige Weigerung der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Er sei mehr als ein Jahr lang an der Vermarktung seines Weines gehindert gewesen und beabsichtige, die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Abgefüllter Wein darf als Qualitätswein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Das setzt u.a. voraus, dass der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Hierzu wird eine Sinnenprüfung durch eine Kommission aus mehreren Sachverständigen durchgeführt. Dabei muss der Wein in den Merkmalen Geruch, Geschmack und Harmonie jeweils mindestens 1,5 Punkte und im Durchschnitt der Bewertungen für alle drei Merkmale - als sog. Qualitätszahl - 1,50 Punkte erzielen.
Im März 2004 stellte der Kläger 5.100 Liter Spätburgunder Rotwein des Jahrgangs 2003 als Spätlese zur Prüfung an. Mit Bescheid vom 15.03.2004 lehnte die Beklagte die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer ab, weil der Wein nicht fehlerfrei sei; ein böckserähnlicher Fremdton sei sensorisch wahrnehmbar. Die Sachverständigen hätten den Wein im Durchschnitt nur mit der Qualitätspunktzahl 0,88 bewertet. Zwei von vier Prüfern hatten dem Wein in allen drei Merkmalen ebenso wie als Qualitätszahl 0 Punkte erteilt, der dritte Prüfer jeweils 1,5 Punkte und der vierte Prüfer jeweils 2 Punkte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Nach erneuter Sinnenprüfung habe er im Durchschnitt aller Prüfer nur die Qualitätszahl 0,90 erreicht. Zwei von fünf Prüfern hatten dem Wein in allen Merkmalen ebenso wie als Qualitätszahl 0 Punkte, die anderen drei Prüfer hingegen jeweils 1,5 Punkte erteilt. Mit seiner Klage hat der Kläger Privatgutachten vorgelegt, die seinen Wein als fehlerfrei ansehen. Behörde und Gericht seien an die Kommissionsbewertung nicht gebunden, sondern müssten ein eigenes Urteil fällen. Dabei müsse den Ausschlag geben, dass der Wein in beiden Fällen von der Mehrheit der Prüfer akzeptiert worden sei; auf den Durchschnitt der Bewertung der Prüfer dürfe es nicht ankommen. Das VG Mainz hat die Beklagte daraufhin verpflichtet, die amtliche Prüfungsnummer zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Durchführung einer erneuten Sinnenprüfung beschlossen, die eine durchschnittliche Qualitätszahl aller Prüfervoten von 2,71 ergab. Die Beklagte hat die amtliche Prüfungsnummer daraufhin erteilt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat das OVG Rheinland-Pfalz abgewiesen. Anders als bei der jetzt erledigen Verpflichtungsklage sei der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zugrunde zu legen. Die vom Senat zugelassene Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis, dass sein Wein - entgegen den Versagungsbescheiden der Beklagten - fehlerfrei gewesen sei, nicht geführt habe und wegen der Veränderlichkeit des Weins auch nicht mehr führen könne. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Wein fehlerfrei ist, der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung unterliegt. Das steht mit europäischem Gemeinschaftsrecht und Bundesrecht nicht im Einklang.
a) Nach Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 sowie Anhang IV Abschnitt J Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktordnung für Wein sind die Erzeuger verpflichtet, Weine, für die sie die Bezeichnung Qualitätswein b.A. beanspruchen, einer analytischen und einer organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Die organoleptische Prüfung (sensorische oder Sinnenprüfung) erstreckt sich auf Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack. Nach Art. 8 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 kann ein Wein nur dann als Qualitätswein b.A. eingestuft werden, wenn bei der organoleptischen Prüfung festgestellt wird, dass der Wein die geforderten Eigenschaften aufweist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben greift das deutsche Weinrecht auf.
b) Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. An seiner im Urteil vom 25.11.1993 - BVerwG 3 C 38.91 geäußerten Meinung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht fest.
Allerdings gebietet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen. Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann freilich der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln. Hier ist dies der Fall. Die Entscheidung, ob ein Wein die sensorischen Voraussetzungen für einen Qualitätswein b.A. erfüllt, erfordert hohe Sachkunde, die nur durch fachliche Schulung und langjährige Erfahrung gewonnen werden kann. Deshalb kann sie regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden; das gilt für die Behörde wie für das Gericht. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde bzw. ihre Prüfungskommission von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Kläger den Nachweis der sensorischen Fehlerfreiheit des Weins führen kann, kommt es daher nicht an.
2. Auch im Rahmen der hiernach eingeschränkten Nachprüfung musste das Berufungsgericht allerdings feststellen, ob die behördlichen Entscheidungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Prüfungsentscheidungen der beiden befassten Sachverständigenkommissionen auf einem fehlerfreien Verfahren beruhen. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Namentlich hat es für rechtmäßig erachtet, dass die Prüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen aller ihrer Mitglieder gebildet hat. Das steht mit Bundesrecht und europäischem Recht im Einklang.
Das europäische Recht enthält zum Verfahren der Weinprüfungskommission keine Vorschriften, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten. Auch das Bundesrecht trifft insofern keine ausdrückliche Regelung. Allerdings ist die Bewertung nach dem Gemeinschaftsrecht einem Kollegium übertragen. Die Kommission muss daher eine Kollegialentscheidung treffen. Diese darf sich grundsätzlich nicht darin erschöpfen, die Bewertungen der einzelnen Prüfer bloß rechnerisch zusammenzufassen. Die Bewertungen der Prüfer müssen deshalb in sachgemäßer Weise zu einer einheitlichen Entscheidung der Kommission integriert werden. Hieraus lässt sich allerdings nicht folgern, nach welchen Regeln die Entscheidung der Kommission gebildet werden muss, wenn sich ihre Mitglieder nicht auf eine einheitliche Bewertung verständigen können. Sie kann daher sowohl auf dem Mehrheits- als auch dem Durchschnittsprinzip fußen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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