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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 148): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Untersagung des Anbietens alkoholischer Getränke zu Billigpreisen

BayVGH, Beschluss v. 21.08.2007; Az.: 22 CS 07.1796


Leitsatz des Gerichts:

Die Abgabe von alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen Preisen ("50-Cent-Parties") kann untersagt werden.



Der Antragsteller betreibt eine Diskothek. Der Betrieb der Diskothek wurde von der Antragsgegnerin mit Gaststättenerlaubnis vom 21. Oktober 2003 erlaubt, die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen - Besucher und Personal - auf 400 begrenzt. Abgesehen von dieser Diskothek beherbergt das Anwesen noch zwei weitere Diskotheken. Die zuständige Polizeiinspektion berichtete am 15. März 2006 Folgendes von der Sicherheitslage im Bereich der Betriebe:
„Seit Einführung der gesetzlichen Sperrzeit im Januar 2005 von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschärfte sich die Lage im Umfeld problematischer Gaststätten zunehmend. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2005 entwickelte sich der Bereich um die Diskothek des Antragstellers zu herausragenden Einsatzschwerpunkten der Polizeiinspektion. Der Anstieg der Körperverletzungsdelikte um ca. 30% im Bereich der Innenstadt im Jahr 2005 ist auf die negative Entwicklung dieses Bereichs zurückzuführen. Im Bereich der Diskothek ereigneten sich alkoholbedingte Aggressionsdelikte, wie Körperverletzungen, in großer Zahl. Dabei zeigten die Täter zum großen Teil ein äußerst rücksichtsloses und brutales Vorgehen. Viele Geschädigte wurden völlig grundlos zusammengeschlagen und dabei teils erheblich verletzt. Platzwunden, gebrochene Nasenbeine, Jochbeinbrüche und ausgeschlagene Zähne sind als Verletzungen an der Tagesordnung“.
Dem Polizeibericht zufolge ereigneten sich 40 % der Vorfälle in der Nacht von Freitag auf Samstag, 73 % zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr früh. 43 % der Vorfälle waren der Diskothekenszene in dem Bereich der Diskothek des Antragstellers zuzuordnen. Dem Polizeibericht zufolge veranstaltete die Diskothek des Antragstellers sog. 50-Cent-Parties (alle offenen Getränke kosten nur 50 Cent), sog. 1-Euro-Parties (alle offenen Getränke kosten nur 1 Euro) sowie sog. Doppeldecker-Parties (der Gast erhält zwei Getränke für den Preis von einem Getränk). Der Polizeibericht gelangte zu folgender Gesamtbewertung der Lage:
„Die Sicherheitslage hat sich im Bereich des Areals der Diskothek des Antragstellers im vergangenen Jahr überproportional verschärft. Etwa 20 % aller Körperverletzungsdelikte im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion mit mehr als 500 zu betreuenden Gaststätten, Rotlichtviertel und Bahnhofsbereich ereigneten sich im Jahr 2005 allein im Bereich der angesiedelten Diskotheken. Die Auswertungen zeigen, dass eine wesentliche Ursache dafür im übermäßigen Alkoholkonsum der Diskothekenbesucher liegt, der vor allem durch das Angebot von sog. Billigparties hervorgerufen wird. Ein Verzicht auf diese Form der Kundenwerbung würde sich positiv auf den Alkoholkonsum der Gäste und damit auf die Sicherheitslage auswirken.“
Nachdem sich die Sicherheitslage im Jahr 2006 nicht wesentlich verbessert hatte, drängte die Antragsgegnerin alle Diskothekenbetreiber dazu, freiwillig eine Selbstbeschränkungsverpflichtung zu unterzeichnen. Diese umfasste den Verzicht auf die Durchführung von und Werbung für sog. „Billigparties“. Die Vereinbarung wurde vom Antragsteller am 7. Mai 2007 unterzeichnet. Der Antragsteller warb jedoch etwa ab dem 20. Juni 2007 im Internet „ab sofort wieder“ für sog. 1-Euro-Parties jeden Freitag in seiner Diskothek („alle offenen Getränke nur 1 Euro“) und für sog. 50-Cent-Parties ab 21. Juli jeden Samstag in seiner Diskothek („alle offenen Getränke nur 50 Cent“).
Der Antragsteller wies dazu mit Schreiben vom 10. Juli 2007 gegenüber der Antragsgegnerin darauf hin, dass er sich nur dann an die Vereinbarung gebunden fühle, wenn sie nicht nur von ihm, sondern von allen Beteiligten eingehalten werde, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die Polizeiinspektion teilte am 9. Juli 2007 mit, dass sich die Lage im Bereich um die Diskotheken im Juni wieder leicht verschärft hat. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juli 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, der Antragsteller habe es zu unterlassen, seine Gaststättenbetriebe an Tagen zu betreiben, für die mit Angeboten für alkoholische Getränke unter 1,50 Euro pro Getränk geworben werde und an denen Getränke zu solchen Preisen abgegeben würden (Nr. I, Nr. II). Für den Fall eines Verstoßes wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht (Nr. III). Der Bescheid wurde auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GastG gestützt. Gegen den Antragsteller müsse zuerst vorgegangen werden, weil seine Diskothek unter den auffälligen Lokalen an der Spitze stehe.
Der Antragsteller erhob am 18. Juli 2007 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und stellte gleichzeitig Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Aufschubinteresse des Antragstellers wiegt derzeit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit. Wie das Verwaltungsgericht misst auch der Verwaltungsgerichtshof der Verhütung von alkoholbedingten Gesundheitsgefährdungen durch Körperverletzungsdelikte besondere Bedeutung bei. Zudem erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hält nach summarischer Prüfung die Rechtsvoraussetzungen für Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG für gegeben, wenn auch einzuräumen ist, dass zu den hier zu entscheidenden Fragen bisher nur wenig Rechtsprechung vorliegt und eine abschließende Klärung noch aussteht. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG setzt u.a. eine Gefährdung der Gesundheit der Gäste voraus; eine solche ist gegeben, wenn der Gastwirt i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für besondere Fallkonstellationen verstoßen wird (vgl. z.B. § 6, § 20 Nr. 2 GastG sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG), sondern auch bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholgenuss, wenn dieser im Übermaß vorgenommen wird. Ein übermäßiger Alkoholkonsum liegt jedenfalls dann vor, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene so stark alkoholisiert sind, dass sie sich zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen lassen. Ein Vorschubleisten kommt auch dann in Betracht, wenn der Gastwirt durch sein Preiskonzept konkludent ankündigt, Alkoholmissbrauch zuzulassen. Dies kann auch durch die Abgabe von Alkohol zu sehr niedrigen, nicht kostendeckenden Preisen geschehen (VG Hannover vom 11.7.2007 - Az. 11 B 3430/07). Hinzu kommen muss aber, dass eine sorgfältige Bewertung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass Alkoholmissbrauch bei diesem Preiskonzept auch tatsächlich zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erfahrungsgemäß nach der konkreten Betriebsart der Gaststätte und nach der sozialen Zusammensetzung der Besucher der Schluss gerechtfertigt ist, dass von einem Anreiz zum Alkoholmissbrauch auch Gebrauch gemacht werden wird.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken in der Diskothek bis 5.00 Uhr früh zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen für junge Erwachsene eine tatsächlich wirksame Ermunterung zum Alkoholmissbrauch darstellt, die dann auch dazu führt, dass sich diese zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen lassen. Hierzu trägt auch die, wie es die Antragsgegnerin formuliert hat, im Hinblick auf eine Neigung zu aggressivem Verhalten „schwierige soziale Zusammensetzung“ der Besucher dieser Diskothek bei, die auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt; ferner ist auch das typischerweise niedrige verfügbare Einkommen dieser Klientel von Bedeutung.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hält den angefochtenen Bescheid nach derzeitiger Erkenntnislage bei summarischer Prüfung auch für eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme (vgl. zu diesen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG vom 22.2.1990, GewArch 1990, 179). Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin allein gegen den Antragsteller vorginge, die anderen Diskothekenbetreiber mit gleichartigen Betriebs- und Preiskonzepten aber unangetastet ließe. Dann würden die meist jungen Diskothekenbesucher angesichts ihrer hohen Mobilität wohl auf andere Diskotheken mit gleichartigen Betriebs- und Preiskonzepten ausweichen, ohne ihr missbräuchliches Verhalten zu ändern. Im vorliegenden Fall macht die Antragsgegnerin geltend, sie habe die anderen Diskothekenbetreiber mit Hilfe von freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen dazu gebracht, von sich aus das zu tun, was nun vom Antragsteller verlangt wird. Sie räumt aber ein, dass manche Diskothekenbetreiber „die Grenzen des Zulässigen ausloten“, mit anderen Worten: durch nicht allzu provozierende Verletzungen dieser Verpflichtungen testen, wie weit sie gehen können. Derartige Manöver bleiben in der Regel für die Diskothekenbetreiber ohne nachteilige Folgen, weil Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung anders als nach dem Erlass nachträglicher gaststättenrechtlicher Auflagen nicht in Betracht kommen und stattdessen immer wieder Gespräche über die Einhaltung der Verpflichtungen geführt werden müssen. Der Antragsteller hat insofern Verstöße geltend gemacht, die sich allerdings teilweise nicht auf Diskothekenbetriebe beziehen, sondern auf Partyclubs, Hotels und Gaststätten, also nur bedingt vergleichbar sind. Er hat Verstöße von Diskotheken geltend gemacht, die sich lediglich als eventuelle Übertreibungen bei erlaubten sog. Welcome-Drinks (einmal monatlich Angebot einer Halbliterflasche Wodka für eine Gruppe von mindestens 9 Personen) darstellen und deshalb ebenfalls nur bedingt vergleichbar sind. Er hat allerdings auch gravierende Umgehungsversuche glaubhaft gemacht, wie die Verdoppelung der Angebotsmenge bei unverändertem Preis. Insgesamt hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Diskothekenbesucher in größerem Umfang auf andere Diskotheken ausweichen könnten, die die freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen zu unterlaufen versuchen. Die Behauptung, ein Großteil der anderen Diskothekenbetreiber halte sich generell nicht an die freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen, werbe offen und aggressiv für Billigpreise, ist nicht hinreichend belegt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach derzeitiger Erkenntnislage auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Insofern kommt es allein auf die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin an. Der angefochtene Bescheid ist derzeit nicht zu beanstanden. Der Fall des Antragstellers ragt insofern aus den Fällen der übrigen Diskothekenbetreiber heraus, als er als Einziger die Einhaltung der freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtung offen ablehnt und die Antragsgegnerin damit offen herausfordert.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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