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Zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach
BVerfG, Beschluss v. 15.03.2007; Az.: 1 BvR 2780/06
Leitsatz der Bearbeiterin:
Die Regelung einer verpflichtenden Teilnahme an einem nicht religiös oder weltanschaulich geprägten Ethikunterricht an öffentlichen Schulen ohne grundsätzliche Abmeldemöglichkeit verstößt nicht gegen die Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG.
Die im Dezember 1993 geborene Beschwerdeführerin zu 1. besucht die 7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen Schule im Lande Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. sind ihre Eltern. Die Beschwerdeführer sind Christen evangelischer Konfession.
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl 2006, S. 299) zum 1. August 2006 - in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im Schuljahr 2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist freiwillig.
Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Schulgesetz als unzulässig abgewiesen worden war beantragten die Beschwerdeführer unter Berufung auf religiöse Erwägungen und Gewissensbedenken bei der Berliner Schulverwaltung die Befreiung des Mädchens von der Teilnahme am Ethikunterricht. Zugleich stellten sie beim Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Freistellung vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Beschwerdeführer Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde erachtete das Oberverwaltungsgericht für unbegründet. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Mittelbar wenden sie sich auch gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches Lehrfach ohne Abmeldemöglichkeit durch § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG.
Die Voraussetzungen für die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind.
Die Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie die verwaltungsgerichtliche Billigung der Nichtbefreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Religionsfreiheit und die Beschwerdeführer zu 2. und 3. nicht in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten elterlichen Erziehungsrecht.
Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. Die genannten Grundrechte verleihen Schülern und deren Eltern indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des Unterrichtsfachs Religion mit anderen Schulfächern.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch nicht verfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben widerspricht. Die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung. Der Staat darf unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen, muss dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Er darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden. Mit diesen Maßstäben wäre ein einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens orientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie eine Abschottung der Schüler von den in der Gesellschaft vertretenen moralisch-ethischen und auch religiösen Positionen. Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Der Landesgesetzgeber darf der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur voraus, dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, kann für den Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung nicht nur für die spätere Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen anderer. Im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags darf der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung daher die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen und den Schülern eine gemeinsame Wertebasis zu vermitteln. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass bei einer Separierung der Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem getrennt erteilten Religionsunterricht oder der Möglichkeit der Abmeldung von einem Ethikunterricht den verfolgten Anliegen möglicherweise nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden könne wie durch einen gemeinsamen Pflicht-Ethikunterricht.Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung des verbindlichen Ethikunterrichts im Lande Berlin die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Der Ethikunterricht im Lande Berlin bietet nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im Schulgesetz ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet (§ 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG).
Der betroffenen Schülerin wird die Teilnahme am Religionsunterricht auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwert. Der freiwillige Besuch des Zusatzfachs Religion führt lediglich zu einer geringfügigen zeitlichen Mehrbelastung und besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen Fächern der Ethikunterricht gehört oder nicht.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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