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Zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme auf einer Dauerparkfläche
BayVGH, Urteil v. 17.04.2008; Az.: 10 B 08.449
Leitsatz des Gerichts:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, straßenverkehrsrechtliche Änderungen bei Dauerparkflächen soweit dies möglich ist mit einer ausreichenden Vorlaufzeit anzukündigen. Im Regelfall können die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs daher nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058).
Die Parteien streiten um die Kosten einer Abschleppmaßnahme.
Die Klägerin stellte am 10. Mai 2007 ihr Kraftfahrzeug in der Theresienstraße auf einer Dauerparkfläche in Höhe der Neuen Pinakothek ab und fuhr in Urlaub. Am 11. Mai 2007 kündigte die Straßenverkehrsbehörde um 10.30 Uhr ein absolutes Halteverbot an. Am 14. Mai 2007 sollte in diesem Bereich zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr ein Pressetermin der Münchner Verkehrsgesellschaft zur Errichtung einer neuen Bushaltestelle durchgeführt werden. Das Halteverbot sollte für diese Zeit gelten. Da das Fahrzeug der Klägerin am 14. Mai 2007 immer noch im Halteverbotsbereich stand, ließ der Beklagte um 13.25 Uhr das Auto abschleppen. Die Klägerin holte das Fahrzeug am 21. Mai 2007 gegen Zahlung von 223,21 Euro an Gebühren und Auslagen ab.
Die gegen den Leistungsbescheid vom 21. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Berufung.
Die zulässige Berufung, über die der Verwaltungsgerichtshof nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht München ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Auferlegung der Abschleppkosten in eigenen Rechten verletzt wird.
1. Grundlage für die Auferlegung von Abschleppkosten ist Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG. Danach erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Ersatz der Kosten (Auslagen und Gebühren). In tatbestandlicher Hinsicht setzt diese Kostenerhebung nach dem Wortlaut der Vorschrift nur voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Es besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass die Kostenerhebung drittens davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist. Diese Einschränkung der Kostenerhebung wurzelt im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und hat ihre konkrete Ausgestaltung in Art. 16 Abs. 5 KG gefunden. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären.
Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG vor, so dass die unmittelbare Ausführung als Tatmaßnahme rechtmäßig war. Denn das Fahrzeug der Klägerin stand in dem angeordneten Halteverbotsbereich und die Klägerin als verantwortliche Fahrzeughalterin war nicht erreichbar. Eine Entfernung des Fahrzeugs durch Erlass einer entsprechenden Anordnung gegenüber der Klägerin als nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortliche Störerin, war nicht möglich. Die Entfernung und Verwahrung des Fahrzeugs war auch eine verhältnismäßige Maßnahme, weil nur auf diese Weise am 14. Mai 2007 die von der Münchener Verkehrsgesellschaft geplante und von der Verkehrsbehörde der Stadt genehmigte Sondernutzung der Fläche für einen Pressetermin anlässlich der Einweihung einer Bushaltestelle sichergestellt werden konnte. Schließlich war die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Belange, insbesondere das Allgemeininteresse an einer verkehrssicheren Durchführung des genehmigten Pressetermins, überwogen das private Interesse der Klägerin daran, von den mit der Abschleppung verbundenen Unannehmlichkeiten verschont zu werden. Die anschließende Verwahrung diente der Sicherung des Fahrzeugs.
2. Erweisen sich die polizeirechtlichen Maßnahmen als rechtmäßig, ist nach Art. 76 Satz 4 PAG zu prüfen, ob die Kostenerhebung auch der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsklausel ermöglicht es in Härtefällen, bei denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist.
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, straßenverkehrsrechtliche Änderungen bei Dauerparkflächen soweit dies möglich ist mit einer ausreichenden Vorlaufzeit anzukündigen. Das Erfordernis der rechtzeitigen Ankündigung verfolgt den Zweck, den parkplatzsuchenden Verkehrsteilnehmer auf die geplante Änderung der Verkehrslage hinzuweisen und dem rechtmäßig auf einem Dauerparkplatz stehenden Verkehrsteilnehmer eine angemessene Frist für das Verlassen des Parkplatzes einzuräumen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss ein Dauerparker wie jeder andere Verkehrsteilnehmer mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (BVerwG vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316/320). Umgekehrt kann von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.
b) Wie lange die dem Verkehrsteilnehmer einzuräumende Reaktionszeit ist, ist letztlich eine straßenverkehrsrechtliche Frage. Sie ist in Ermangelung einer generellen verkehrsrechtlichen Regelung von der dazu zuständigen Verkehrsbehörde nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
c) Im Normalfall sind die Gründe für die Änderung der Verkehrsregelung wie hier plan- und vorhersehbar. Im Regelfall richtet sich die Dauer der Vorlaufzeit danach, was dem Verkehrsteilnehmer an Kontrollaufwand im allgemeinen zumutbar ist und was von der Straßenverkehrsbehörde an organisatorischem Vorlauf regelmäßig verlangt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Kostenbelastung für eine Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 316/320). Der Senat hat sich dieser Leitlinie angeschlossen und ausgeführt, dass bei Abschleppmaßnahme am vierten Tage nach der Anordnung jedenfalls ein angemessener Zeitraum verstrichen ist. Ob dies zugleich der erforderliche Mindestzeitraum ist, hat der Senat offen gelassen. Der Senat schließt sich der Ansicht des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs an, nach der ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Interessen nur bei Einräumung einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen gewährleistet ist.
d) Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, muss dieser Drei-Tages-Zeitraum dem Bürger als Reaktionszeit ungekürzt zur Verfügung stehen. Eine Umrechnung des Drei-Tages-Zeitraums in eine 72-Stunden-Frist ab Aufstellung ist nicht möglich.
3. Im vorliegenden Fall ist die angemessene Vorlaufzeit von drei vollen Tagen nicht eingehalten worden. Das Verwaltungsgericht München hat demzufolge zu Recht entschieden, dass die Erhebung von Kosten für die Abschlepp- und Verwahrungsmaßnahme der Billigkeit im Sinne von Art. 76 Satz 4 PAG widerspricht.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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