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Betriebsbezogene Zulassung zum Viehhandel
BayVGH, Beschluss v. 01.04.2008; Az.: 20 CE 08.512
Leitsatz des Gerichts:
Die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nach § 15 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb. Wird er aufgegeben, wird die Zulassung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG gegenstandslos.
Die Beschwerde gegen Nummern II und III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt.
Das verwertbare Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren enthält keine Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Vieles spricht dafür, dass es auch an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) fehlt, mithin an einem materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird.
Die Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern oder Schweinen durch Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13. September 2000 erfolgte nach § 15 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) ausschließlich bezogen auf den vormals in A. ansässigen Betrieb, der am 1. Juni 2001 aufgegeben und am 22. Juni 2001 abgemeldet worden war. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die mit dem Bescheid getroffene Regelung sind dadurch entfallen, was zur Gegenstandslosigkeit der Zulassung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG führte.
Dieser Fall der gesetzlich erklärten Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist nicht durch § 16 BmTierSSchV ausgeschlossen. Die bundesrechtliche Vorschrift befasst sich mit Meldepflichten der zuständigen Landesbehörden für Zulassungen unter anderem von Betrieben und für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Zulassungen. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung enthält aber keine Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten, so dass über Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bayerischen Landesrechtes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten und ihr anderweitiges Unwirksamwerden anwendbar sind (Art. 43 ff. BayVwVfG).
Ist aber die Zulassung vom 13. September 2000 mit Abmeldung des Betriebes im Jahre 2001 unwirksam geworden, kann dem mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2006 erfolgten Widerruf der Zulassung keine rechtliche Bedeutsamkeit mehr zugemessen werden. Insbesondere kann aus der Tatsache seines Erlasses nicht die Geltung der Zulassung auch für den Fall veränderter Umstände hergeleitet werden, weil eindeutiger Inhalt und Zweck der Zulassung im Zusammenhang mit den Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung einem solchen Schluss entgegen stehen.
Daher geht auch der Verweis auf § 42 BmTierSSchV fehl. Auch hier ist die vorläufige Zulassung betriebsbezogen zu sehen, was durch Neufassungen in der Folgezeit klargestellt wurde (vgl. u.a. die Bekanntmachung vom 6.4.2005 BGBl I S. 997 sowie Verordnung vom 27.3.2006 BGBl I S. 579).
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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