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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 149): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verwertung einer früheren Aussage bei Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008, Az.: 4 StR 449/07


Leitsatz des Gerichts:

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.



Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten und der anschließenden Zurückverweisung hatte das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei weiteren Fälle, verurteilt und abermals eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner erneuten Revision. Er rügt u. a. eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Die Nebenklägerin verweigerte in der Hauptverhandlung das Zeugnis gemäß § 52 StPO. Zugleich ließ sie zunächst durch ihre Rechtsanwältin erklären, dass ihre Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren vor einer Kriminalbeamtin, der Ermittlungsrichterin und vor einem Sachverständigen zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet werden dürften. Nach Belehrung über die Folgen der Zeugnisverweigerung gemäß § 252 StPO und über die Folgen einer „Freigabe“ nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 erklärte sie, sie sei damit einverstanden, dass ihre Angaben gegenüber den Vernehmungspersonen eingeführt und verwertet würden. Das Landgericht vernahm daraufhin die Kriminalbeamtin und die Ermittlungsrichterin als Zeuginnen zu den Angaben der Nebenklägerin bei ihren im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen. Im Rahmen der Vernehmung wurden die Videoaufzeichnungen der Vernehmungen der Nebenklägerin “im Wege des Vorhalts an die Zeugin durch Abspielen in Augenschein genommen“. Das Abspielen wurde immer wieder unterbrochen und die Zeuginnen mit weiteren Angaben zu der aufgezeichneten Vernehmung gehört. Der Verteidiger beantragte, das Abspielen der Videoaufzeichnungen wegen deren Länge abzubrechen, was das Landgericht zurückwies. Die Videoaufzeichnungen wurden im weiteren Verlauf in voller Länge abgespielt. Schließlich vernahm das Landgericht den Sachverständigen dazu, was die Nebenklägerin ihm gegenüber im Explorationsgespräch über die Taten berichtet hatte. Seine über dieses Gespräch gefertigte Tonbandaufzeichnung wurde abgespielt. Der Verteidiger beantragte, die Wiedergabe abzubrechen, da der Vorhalt zu lang sei. Die Kammer wies auch diesen Antrag zurück. Anschließend sagte der Sachverständige weiter als Zeuge aus und erstattete sein Gutachten. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Erkenntnisse aus der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung sowie der richterlichen Videovernehmung durch den Sachverständigen und beantragte, den Sachverständigen anzuweisen, diese Erkenntnisse in seinem Gutachten nicht zu verwerten. Zur Begründung machte er geltend, dass die Videoaufzeichnungen lediglich als Vorhalt eingeführt worden seien; verwertbar sei jedoch nur, was die Zeuginnen auf die Vorhalte erklärt hätten, nicht hingegen der Vorhalt selbst. Durch Beschluss der Kammer wurde auch dieser Antrag zurückgewiesen.
Die Revision war erfolgreich und führte zur teilweisen Einstellung des Verfahrens.

Das Landgericht hat gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO verstoßen.

1. Allerdings durfte das Landgericht die Video- und Tonbandaufzeichnungen zum Zwecke des Vorhalts an die Verhörspersonen abspielen. Dagegen war es der Jugendschutzkammer auf Grund von § 250 Satz 2 StPO verwehrt, die Vernehmung der Nebenklägerin durch die Vorführung der Aufzeichnungen „zu ersetzen“. Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO wird durch die ausdrückliche Regelung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung in § 255 a StPO nicht eingeschränkt. Deshalb ist die Vorführung auch nur insoweit zulässig, wie dies bei der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls der Fall wäre. Daran änderte hier insbesondere auch die „Freigabeerklärung“ der Nebenklägerin nichts. Sie überwand nur das Verwertungsverbot, das sich im Falle der Zeugnisverweigerung nach ständiger Rechtsprechung aus § 252 StPO ergibt. Eine weitergehende Gestaltungsmacht verschaffte sie der Nebenklägerin nicht. Insbesondere vermochte sie nicht die gesetzlichen Regelungen über die Einführung der früheren Angaben der Nebenklägerin in die Hauptverhandlung außer Kraft zu setzen.

2. Diese Beschränkung der Verwertung hat das Landgericht nicht beachtet. Denn das Abspielen erfolgte hier nicht lediglich als bloßer Vernehmungsbehelf im Wege eines zulässigen Vorhalts.
Zwar wurden die Videoaufzeichnungen ausweislich des Protokolls „zum Zwecke des Vorhalts“ abgespielt. Das Abspielen erfolgte auch nicht etwa in einem Stück, vielmehr wurde es immer wieder unterbrochen, um die Zeuginnen. jeweils zum Inhalt der Aufzeichnungen zu befragen. Die Beschlüsse der Kammer, mit denen die Unterbrechungsanträge des Verteidigers abgelehnt wurden, machen jedoch deutlich, dass es dem Landgericht darum ging, auf die Videoaufzeichnungen nicht nur als Vernehmungsbehelf zurückzugreifen, sondern unmittelbar Zugriff zu nehmen. Dementsprechend wurden nicht nur einzelne Passagen abgespielt. Vielmehr wurden die Videoaufzeichnungen in voller Länge in Augenschein genommen.
Gleiches gilt im Ergebnis für den Tonbandmitschnitt über das Explorationsgespräch des Sachverständigen. Von einem Vorhalt ist hierbei im Protokoll nicht die Rede. Das Abspielen erfolgte auch nicht etwa abschnittsweise und unterbrochen durch Aussagen des Zeugen.

3. Das Abspielen der Videoaufzeichnungen „ersetzte“ die Vernehmung der Nebenklägerin i.S.d. § 250 StPO zumindest teilweise. Die Voraussetzungen, unter denen das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Zwecke des Augenscheinsbeweises ausnahmsweise erlaubt wäre, lagen nicht vor. § 251 I Nr. 2 StPO greift bei der Ausübung von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten nicht. Das Abspielen der Videoaufzeichnungen konnte auch nicht auf § 255 a I StPO i.V.m. § 253 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wird und ergänzend hierzu eine Videoaufzeichnung über seine frühere Vernehmung abgespielt wird. Hier jedoch wurden lediglich die Verhörspersonen als Zeugen zur Sache vernommen, nicht hingegen die Auskunftsperson (die Nebenklägerin) selbst.
Den gleichen Beschränkungen unterlag auch die Vorführung der Tonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch des Sachverständigen. Für die Verwertung dieses Tonbandmitschnitts galt der Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechend. Zwar handelte es sich nicht um die Aufzeichnung einer „Zeugenvernehmung“ eines Strafverfolgungsorgans. Jedoch diente die Exploration der Nebenklägerin von vornherein Beweiszwecken, denn die Staatsanwaltschaft hatte den Sachverständigen beauftragt, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gutachterlich zu prüfen. Die Nebenklägerin wusste um den Zweck des Explorationsgesprächs. Durch ihre Angaben trug sie bewusst zur Sachverhaltsaufklärung bei. Unter diesen Umständen stand die Befragung der Nebenklägerin durch den Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer Exploration einer amtlichen Vernehmung gleich.

4. Das Urteil beruht zum Teil auf der unzulässigen Vorführung der Video- und Tonbandaufzeichungen beruht. Hinsichtlich eines Teils der angeklagten Taten finden sich in der im Urteil wiedergegebenen Aussage der Kriminalbeamtin keinerlei Angaben der Nebenklägerin bzw. keine ausreichenden Details. Insoweit legen aber die umfangreichen wörtlichen Zitate aus der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dem Explorationsgespräch im Urteil nahe, dass das Landgericht in diesen Fällen zu seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussagen der Zeuginnen zurückgegriffen, sondern maßgeblich auch unmittelbar die in der Hauptverhandlung vorgeführten Aufzeichnungen herangezogen hat. Für diese Taten ist das Verfahren einzustellen.
Bei den weiteren Anklagepunkten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Vorführung der Video- und Tonbandaufzeichungen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen hatte für die Beweiswürdigung in diesen Fällen eine allenfalls untergeordnete Bedeutung. Die Feststellungen zu diesen Taten beruhen entscheidend unmittelbar auf der Aussage der Kriminalbeamtin in der Hauptverhandlung.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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