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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 149): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbetrug

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008, Az.: 4 StR 623/07


Leitsatz des Gerichts:

Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt – wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden – den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.



Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in 35 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen, des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in sechs Fällen, der Anstiftung zum tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betrug in zwei Fällen, der Beihilfe zum Betrug, des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen, der Anstiftung zur Amtsanmaßung, des Computerbetruges, der Urkundenfälschung und des Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung für schuldig befunden und ihn danach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führte zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 44 bis 56 des Missbrauchs einer Kreditkarte (§ 266 b StGB) in 10 Fällen schuldig ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich insoweit jeweils des Betruges gemäß § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, trifft nicht zu.

a) Nach den Feststellungen beantragte der Angeklagte unter missbräuchlicher Verwendung der Daten eines Dr. Mathias J. schriftlich eine DEA Payback Visa Karte, worauf ihm eine entsprechende Karte der Landesbank Baden-Württemberg zugesandt wurde. Diese Kreditkarte wurde vom Angeklagten „in betrügerischer Absicht“ als Zahlungsmittel zum Einkauf von Waren bzw. zur Begleichung von Dienstleistungen eingesetzt. Dadurch entstand der kartenausgebenden Bank ein entsprechender Schaden.

b) Auf diese Weise hat der Angeklagte durch den Gebrauch der Kreditkarte die ihm durch deren Überlassung eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch den Tatbestand des § 266 b StGB erfüllt.

2. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil hält der Nachprüfung auch nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten in weiteren Fällen der Anstiftung zum tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betrug bzw. des vollendeten Betruges für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte jeweils Geld von fremden Konten, indem er entweder einen Dritten veranlasste, Überweisungsbelege der betreffenden Konten der Geschädigten zu fälschen und die Gelder über Drittkonten auf sein eigenes Privatkonto zu leiten oder die Fälschungen und betrügerischen Überweisungen selbst vornahm. Die Verurteilung wegen Betrugs kann hier nicht bestehen bleiben.

aa) Nach den Feststellungen bleibt unklar, im Hinblick auf welche konkreten Umstände Bankbedienstete täuschungsbedingt einer Fehlvorstellung erlegen sein sollen. Vielmehr liegt in diesen Fällen nahe, dass die betreffenden Banken die Überweisungsträger, soweit die Überweisungen ausgeführt worden sind, lediglich in automatisierter Weise geprüft haben, ohne dass die Fälschung auffiel und ohne dass ein Mitarbeiter des jeweiligen Kreditinstituts noch eine persönliche Kontrolle durchgeführt hat. Dann aber fehlte es für eine Strafbarkeit wegen Betruges an einer Täuschung und Irrtumserregung.
Der Angeklagte hätte unter diesen Umständen vielmehr den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263 a I StGB) in der Tatvariante des unbefugten Verwendens von Daten erfüllt. Unterschriften auf Überweisungeformularen werden regelmäßig von den Banken nur durch Computer überprüft. Zwar kann auch ein Mitarbeiter die Referenzunterschrift mit der Unterschrift des Beleges vergleichen. Ob dies hier jedoch tatsächlich erfolgt ist, kann nicht mehr aufgeklärt werden. Bei Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Ablaufs ist aber die Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbetrug zulässig.

bb) In den Fällen, in denen die betrügerischen Überweisungen nicht ausgeführt worden sind, geht der Senat davon aus, dass hier die Ausführung deshalb unterblieben ist, weil das Belegerfassungssystem jeweils einen Zweifelsfall angezeigt hat und deshalb ein Mitarbeiter des jeweiligen Kreditinstituts persönlich mit der Überprüfung befasst worden ist. In diesen Fällen ist es deshalb auch zu einer Täuschungshandlung gegenüber einer natürlichen Person gekommen, weshalb das Landgericht insoweit im Ergebnis zu Recht von versuchtem Betrug ausgegangen ist.

b) Nach den gleichen Grundsätzen ist der Schuldspruch auch in den weiteren Fällen der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte insoweit jeweils des Betruges oder des Computerbetruges schuldig ist.

aa) Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte in diesen Fällen eine Reihe von Kreditkartendaten mit zugehörigen Personaldaten der Kreditkarteninhaber und legte eine Vielzahl von E-Mail-Konten an. Unter Angabe von verschiedenen Personalien, E-Mail-Adressen und Kreditkartendaten beantragte er über das Internet bei den geschädigten Firmen Telefonguthaben, worauf diese Firmen die entsprechenden Vorwahlnummern an die von dem Angeklagten angegebenen E-Mail-Adressen versandten. Der Angeklagte nutzte diese Daten jeweils zum Abtelefonieren der Guthaben selbst oder gab sie an Dritte weiter.

bb) Auch in diesen Fällen, die das Landgericht jeweils als Betrug gewertet hat, kommt in Betracht, dass der Vorgang und die Abwicklung automatisch ohne unmittelbare Prüfung durch eine natürliche Person erfolgten. Daher ist auch in diesen Fällen die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Betruges oder Computerbetruges veranlasst.

3. Aufgrund der Änderung im Schuldspruch war auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Dies gilt schon deswegen, weil der anzuwendende Strafrahmen des § 266 b I StGB deutlich milder als der von dem Landgericht angewandte Strafrahmen des § 263 III StGB ist.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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