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Zum Vermögensnachteil bei Erpressung

BGH, Beschluss vom 02.05.2001; Az.: 2 StR 128/01


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Handlungen, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein messbarer wirtschaftlicher Wert inne. Ihre erzwungene Vornahme führt daher zu keinem Vermögensschaden im Sinn des § 253 I StGB.

2. Ein Teilnehmer an einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff des § 253 I StGB unterfallen kann.



Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 02.05.2001 über die Revisionen der Angeklagten zu entscheiden, die sich gegen ihre Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen von 11 bzw. 6 Jahren durch das LG Erfurt wehrten.

Der 2. Strafsenat des BGH erachtete die auf die Sachrüge gestützten Revisionen als teilweise erfolgreich, § 349 IV StPO, hob das erstinstanzliche Urteil insoweit auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurück.

Die Strafkammer des LG hatte den Tatbestand des § 253 StGB als gegeben angesehen. Sie sah den durch die Angeklagten erlangten Vermögensvorteil darin, dass der Mitangeklagte zu einer unentgeltlichen Tätigkeit als Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und zu Kurierfahrten mit entsprechender Ware gezwungen wurde. Durch die erzwungenermaßen unentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe, so das LG, der Mitangeklagte einen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten Leistungen üblicherweise ein Entgelt geschuldet werde.

Dem widerspricht der BGH.

1) Der BGH stellt klar, dass Handlungen, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, kein messbarer wirtschaftlicher Wert innewohnt, so dass ihre erzwungene Vornahme zu keinem Vermögensschaden führen kann. Der Senat verneint außerdem die auch im Rahmen des § 253 StGB erforderliche Stoffgleichheit zwischen Schaden und Nutzen, da auszuschließen sei, dass sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter abgenötigten Handlungen bereichern wollten.

2) Der BGH verneint einen Vermögensschaden auch hinsichtlich des Vorenthaltens eines Beuteanteils. Zwar hatten die Angeklagten den Mitangeklagten als Tatgehilfen eingesetzt; üblicherweise entfalle hierfür auch ein Beuteanteil auf den Teilnehmer. Allerdings kann, so der BGH, im Vorenthalten eines denkbaren Beuteanteils kein Vermögensschaden im Sinn des § 253 I StGB gesehen werden, da ein Teilnehmer an einer Straftat gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch erwirbt.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Nach wie vor umstritten ist die Definition des Vermögens.
a) Nach dem älteren juristischen Vermögensbegriff stellt das Vermögen im Sinne des § 263 I StGB (und damit auch im Sinne des § 253 I StGB) die Summe der subjektiven Vermögensrechte einer Person dar. Nichtige Forderungen stellen damit keinen Vermögenswert dar.
b) Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören alle wirtschaftlich wertvollen Positionen zum Vermögen. Damit können auch nichtige Forderungen grundsätzlich Vermögenswerte darstellen, wenn sie in der konkreten Situation faktisch durchsetzbar erscheinen.
c) Der heute in der Literatur herrschende juristisch-ökonomische Vermögensbegriff geht vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, schränkt diesen aber dahingehend ein, dass nur solche wirtschaftlichen Werte als Vermögen erfasst werden, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

Die Rechtsprechung folgt nach wie vor dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff, nähert sich aber in zahlreichen Fällen zusehends der herrschenden Lehre (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 263 Rdnr. 27 f.).


bearbeitet von
Assessorin Elisabeth M. Mayr

 
 
 
   
 
 
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