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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
BAG, Urteil vom 16. Januar 2008, Az.: 7 AZR 603/06
Leitsatz des Gerichts:
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2005. Die Klägerin war seit dem 1. September 2004 auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge als Verkäuferin/Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt. Vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrags gab die Klägerin in einem Bewerbungsfragebogen als erwünschte Arbeitszeit eine Beschäftigung in Vollzeit an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 war das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2005 befristet, wobei eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche vereinbart waren. Die Parteien schlossen am 11. Juli 2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006. Nach diesem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 30 Stunden bei gleichzeitiger Erhöhung des Verdienstes.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsabrede mit Ablauf des 31. August 2006 geendet hat. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum 31. August 2006 geendet. Die in dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 II 1 TzBfG gestützt werden und ist unwirksam, weil sie gegen das Anschlussverbot des § 14 II 2 TzBfG verstößt.
1. Nach § 14 II 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der nach § 14 I 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig. Hingegen ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Einer Verlängerung iSd. § 14 II 1 TzBfG steht nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen in den Text der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen werden. Diese können etwa auf der Änderung einer für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder zwischenzeitlich getroffenen Abreden über die für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen beruhen. In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert.
Die Vereinbarung von geänderten Vertragsbedingungen bei der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 14 II 1 TzBfG ist allerdings zulässig, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Dies folgt aus dem Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in§ 4 II 1 TzBfG, das eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer untersagt. Eine Verlängerung liegt daher auch vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Arbeitsbedingungen vereinbart werden, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer wie auch andere Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen einen Anspruch haben und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden.
2. Danach hat es sich bei dem Vertrag vom 11. Juni 2005 nicht um eine Verlängerung des am 24. August 2004 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags gehandelt. Denn mit dem zweiten Vertrag haben die Parteien nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags geändert, sondern mit der Erhöhung der Arbeitszeit auch andere Arbeitsbedingungen vereinbart. Die Beklagte hat mit der Änderung der Arbeitszeit nicht einem Anspruch der Klägerin nach § 9 TzBfG, sondern betrieblichen Notwendigkeiten Rechnung getragen.
a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein angezeigter Wunsch des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Arbeitszeit verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten.
§ 9 TzBfG gilt auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, sofern sie teilzeitbeschäftigt sind. Diese können für die verbleibende Vertragsdauer die Erhöhung ihrer Arbeitszeit verlangen und nach einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot auch durchsetzen. Deshalb handelt es sich nicht um einen unzulässigen Neuabschluss nach § 14 II 2 TzBfG, wenn in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, um einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen.
b) Danach hat die Beklagte mit der Erhöhung der Arbeitszeit nicht einen Anspruch der Klägerin aus § 9 TzBfG erfüllt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es verblieben nach Vernehmung der Zeugin S erhebliche Zweifel an der Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei eine Stelle in einer anderen Filiale mit erhöhter Arbeitszeit angeboten worden, weil sie zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert habe, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Beweiswürdigung unvollständig sei, weil das Landesarbeitsgericht die Aussage der Zeugin S, sie habe der Klägerin die befristete Beschäftigung mit 30 Wochenstunden deshalb angeboten, weil die Klägerin alleinstehend und auf das Geld angewiesen und ihr zum damaligen Zeitpunkt immer noch bewusst gewesen sei, dass die Klägerin mehr als 20 Stunden habe arbeiten wollen, unberücksichtigt gelassen habe. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, auf jede Einzelaussage der Zeugin S einzugehen. Es konnte sich bei seiner Würdigung der Zeugenaussage auf die aus seiner Sicht maßgeblichen Äußerungen der Zeugin beschränken. Es hat hierbei vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin, sie könne den ihr vorgehaltenen entgegenstehenden Vortrag der Klägerin nicht bestätigen und sich daran nicht mehr erinnern, geprüft, ob es mögliche Zweifel an der Richtigkeit des Beklagtenvorbringens überwinden konnte. Dies hat das Landsarbeitsgericht verneint, weil es nach den Bekundungen der Zeugin nicht ausschließen konnte, dass die Erhöhung der Arbeitszeit nicht auf Grund eines von der Klägerin geäußerten Wunsches erfolgt ist, sondern weil kurzfristig ein Arbeitsplatz mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden freigeworden ist. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Der Abschluss des erneuten befristeten Arbeitsvertrags stellt danach keine Verlängerung des Ausgangsvertrags dar. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 30 Wochenarbeitsstunden ab dem 1. September 2005 überhaupt beanspruchen konnte. Dies erscheint deshalb fraglich, weil die Klägerin nur einen Wunsch nach einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf die regelmäßige Arbeitszeit geäußert hatte und nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass dieser Wunsch zugleich als ein Vertragsangebot iSd. § 9 TzBfG auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden anzusehen war. Daneben hat die Beklagte nicht dargelegt, dass gerade die Klägerin und nicht andere Arbeitnehmer der Beklagten das ab dem 1. September 2005 zur Verfügung stehende Stundenvolumen beanspruchen konnte.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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