| |
Prozessführungsbefugnis eines Arbeitnehmers für die Bundesagentur für Arbeit
BAG, Urteil vom 19. März 2008, Az.: 5 AZR 432/07
Leitsatz des Gerichts:
Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen.
Die Parteien streiten über einen auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Vergütungsanspruch des Klägers, den dieser in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.
Der Kläger war bei der Beklagten als Reiniger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2003. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Ab dem 1. September 2003 bezog er Arbeitslosengeld bis zum 31. März 2004 in Höhe von insgesamt 6.973,19 Euro. Mit Urteil vom 30. August 2004 stellte das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist.
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des gewährten Arbeitslosengelds verlangt. Nach Klageerhebung hat die Bundesagentur den Kläger ermächtigt, den übergegangenen Anspruch klageweise geltend zu machen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe ein rechtliches Interesse an einem Ausgleich der übergegangenen Ansprüche, weil anderenfalls sein Leistungsanspruch gegenüber der Bundesagentur verkürzt würde. Die Ermächtigung der Bundesagentur wirke auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des erstinanzlichen Urteils.
Der Kläger kann den Vergütungsanspruch für die Bundesagentur für Arbeit geltend machen.
1. Die Klage ist zulässig. Es fehlt nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.
a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Wirksamkeit und Bestand einer Prozessführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht. Die Ermächtigung ist unwirksam, wenn eine Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger unzulässig ist und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbots widerspricht. Sie kann nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst.
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit hat den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt. Der Kläger hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung.
aa) Die Bundesagentur hat den Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 ermächtigt. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in den Prozess eingeführte Ermächtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Die Ermächtigung ist auch wirksam. Ihr stehen weder ein Abtretungsverbot noch sozialrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Die Rückabtretung des übergegangenen Vergütungsanspruchs wurde nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen und führt auch nicht zu einer Veränderung des Inhalts des arbeitsrechtlichen Anspruchs. Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 143 III 1 SGB III bezweckt die Sicherung der Existenzgrundlage des Versicherten. Die Leistungsgewährung erfolgt unabhängig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses endgültig. Eine Rückforderung des Arbeitslosengelds durch die Bundesagentur ist grundsätzlich. Lediglich wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leistet und die Bundesagentur gegenüber dem Arbeitgeber die übergegangene Forderung nicht mehr durchsetzen kann, erlaubt § 143 III 2 SGB III, das Arbeitslosengeld zurückzufordern.
bb) Der Kläger hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der übergegangenen Forderung. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach mindert gemäß § 128 I Nr. 1 SGB III die Anspruchsdauer des insgesamt zu gewährenden Arbeitslosengelds, weil der Anspruch insoweit erfüllt worden ist. Die Nachzahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf den Zahlungszeitpunkt der Gleichwohlgewährung zurück. Allerdings entfällt die Minderung aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Bundesagentur für Arbeit Zahlungen des Arbeitgebers erhält. Die Bundesagentur ist aber nicht verpflichtet, die übergegangene Vergütungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Bundesagentur den übergegangenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig geltend macht. Mit der Erbringung des Arbeitslosengelds hat sie ihre Pflicht gegenüber dem Versicherten erfüllt. Der Forderungsübergang erfolgt allein im Interesse der Versicherung. Der Arbeitnehmer handelt danach auf eigenes Risiko, wenn er die Chance einer Realisierung des Vergütungsanspruchs zugunsten der Bundesagentur mittels gewillkürter Prozessstandschaft ungenutzt lässt.
Danach ist das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers gegeben. Die Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit kommt ihm zugute, denn sie führt zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums für das Arbeitslosengeld bzw. zu einem früheren oder längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld bei erneuter Arbeitslosigkeit und damit zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung. Dass das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Rechtsstreits aus besonderen Gründen entfallen ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht eingewandt.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung in Höhe von 6.973,19 Euro an die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 611 I, § 615 Satz 1 BGB iVm. § 143 III 1 SGB III und § 115 I SGB X verpflichtet. Der Vergütungsanspruch ist nach dem unstreitigen Parteivortrag in der genannten Höhe entstanden. Er ist auch nicht verfallen, da sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfristen des Firmentarifvertrages berufen kann. Sie hatte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 auf die Geltendmachung der tariflichen Ausschlussfrist verzichtet, soweit die Ansprüche an diesem Tag noch nicht verfallen waren. Der Verzicht wirkt zugunsten des Klägers auch insoweit, wie die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und vom Kläger in Prozessstandschaft eingeklagt werden.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|