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Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich
BVerwG, Urteil v. 21.05.2008; Az.: 3 C 32.07
Leitsatz des Gerichts:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei einer Polizeikontrolle wurde am 11. Februar 2005 gegen 01:25 Uhr festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille. Der Kläger wurde deswegen vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. In den beiden von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E, forderte ihn unter Fristsetzung zur Herausgabe des Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und verband dies mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2007 zurück.
Die Vollziehung hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 21. August 2006 ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 2007 geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Urteil vom 14. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Die Beklagte legte Sprungrevision ein. Dieser tritt der Kläger entgegen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es angenommen hat, die Beklagte habe auf der Grundlage der zum Kläger erstatteten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von dessen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können. Das führt zur Änderung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen für einen Führerscheinentzug ergänzen in negativer Hinsicht das Erfordernis der Kraftfahreignung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
2. Auch wenn der Kläger wegen seiner Trunkenheitsfahrt rechtskräftig nach § 316 StGB verurteilt wurde, sind damit noch nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FeV für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erfüllt. Das ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis dieser Regelung zu § 46 Abs. 3 und § 13 FeV. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist eine solche beim Kläger bislang nur einmal festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Dies ist allerdings auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Fall. Erst diese Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt.
3. Doch war die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gerechtfertigt. Die Beklagte konnte auf der Grundlage des Gutachtens der PIMA GmbH davon ausgehen, dass der Kläger zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen konnte.
a) In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.
Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht repressiv der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Deshalb ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene Definition (vgl. BRDrucks 443/98 S. 260) sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dieser Blickwinkel ist auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen, das nach § 13 FeV beizubringen ist. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten ist lediglich der Grund dafür, weshalb die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen ist. Eine negative Prognose setzt, wie der in Satz 1 von Buchstabe f als erstes genannte Fall belegt („dass er nicht ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird“), keineswegs voraus, dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist.
b) Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte.
c) Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann.
Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus.
4. Danach trägt das von der PIMA GmbH erstellte medizinisch-psychologische Gutachten die Annahme der Beklagten, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wegen künftig zu befürchtendem Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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