| |
Zur Berufungsbegründungsfrist
BVerwG, Beschluss v. 25. Juli 2008; Az.: 3 B 69.08
Leitsatz des Gerichts:
Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die Fristversäumung zu vertreten. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann in einem solchen Fall nicht gewährt werden.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtuzlassung der Revision. Seine Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der gerügte Verfahrensfehler kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge greift nicht durch.
Die Ablehnung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt als nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist wäre zwar ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag aber nicht zu Unrecht abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist nicht unverschuldet versäumt habe; denn er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seinem am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist ohne Angabe von Gründen gestellten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen werde. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Fristversäumung verschuldet. Er durfte sich bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt nicht darauf verlassen, dass einem ohne jegliche Angabe von Gründen angebrachten Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wird. Der Einwand, dass § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO (anders als § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) keine Angabe von Gründen für die begehrte Fristverlängerung verlange, so dass von Gesetzes wegen ein bloßer Antrag vor Ablauf der Frist ausreiche, um eine Fristverlängerung zu erreichen, trifft nicht zu. Die Notwendigkeit der Angabe von Gründen in einem Antrag auf Verlängerung einer gesetzlichen Frist ergibt sich ohne Weiteres aus § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO. Darauf musste das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht hinweisen. Die unterbliebene Angabe von Verlängerungsgründen war für die Versagung der Fristverlängerung auch ursächlich. Der Vorsitzende hat die Versagung darauf gestützt, dass es andernfalls zu einer Verzögerung des Rechtsstreits komme und der Kläger keinen Grund für die begehrte Fristverlängerung angeführt habe. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass dem Kläger bei der Angabe von Gründen trotz der angestrebten baldigen Terminierung der Sache eine zumindest kurze Verlängerung zugestanden worden wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung dazu, dass es zu der zunächst angestrebten baldigen Terminierung nicht gekommen sei und dass eine zumindest kurze Fristverlängerung auch eine baldige Terminierung nicht gefährdet hätte, stellen nicht in Frage, dass mit der Ablehnung des Verlängerungsantrags eine Verzögerung des Rechtsstreits verhindert werden sollte, denn dafür war die seinerzeitige Beurteilung der Terminslage durch das Gericht maßgeblich, die eine offenkundige Fehleinschätzung nicht erkennen lässt.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
|
|