| |
Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt ist verfassungsgemäß
BVerfG, Beschluss v. 2. Juli 2008, Az.: 1 BvR 3006/07
Leitsatz der Bearbeiterin:
Das formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
In Nordrhein-Westfalen ist der Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich beim Amtsgericht zu erklären. Hierfür ist eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro zu entrichten. Die vom Beschwerdeführer gegen die Erhebung der Gebühr erhobene Erinnerung wurde im Beschlusswege zurückverwiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen.Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts über seine Erinnerung sowie mittelbar gegen die Regelung des Verfahrens über den Austritt aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und dessen Gebührenpflichtigkeit im Lande Nordrhein-Westfalen. Er rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die von dem Amtsgericht angewandten Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes und des dort geltenden Justizverwaltungskostengesetzes sind mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Die Grundsätze für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Regelung des Kirchenaustritts sind zum einen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 niedergelegt (BVerfGE 44, 37 <49 f.>): Danach gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (vgl. BVerfGE 12, 1 <3>). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 415 <423>). Das schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen.
In einer früheren Entscheidung vom 31. März 1971 hat das Bundesverfassungsgericht zudem bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein förmliches Verfahren gebunden werden kann.
2. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen halten die nordrhein-westfälischen Regelungen der §§ 1, 3 bis 6 KiAustrG in Verbindung mit Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
a) Das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sowie die Auferlegung einer - im Voraus zu entrichtenden - Gebühr in Höhe von 30,-- € für das Verfahren greifen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Denn Art. 4 Abs. 1 GG schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen.
b) Das im Kirchenaustrittsgesetz vorgesehene Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vor dem Amtsgericht und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30,-- € ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
aa) Mit dem Verfahren, das der Gesetzgeber für den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vorsieht und das den Gebührentatbestand des Justizverwaltungskostengesetzes auslöst, wird ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck verfolgt.
Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Insbesondere dient das Verfahren dem in der Verfassung wurzelnden und damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Austrittszeitpunkts voraussetzt. Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen.
bb) Das in den §§ 1, 3 und 5 KiAustrG geregelte, formalisierte Verfahren ist zur Erreichung des Zwecks der Gewährleistung eines eindeutigen und nachprüfbaren Tatbestandes als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt, insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, auch geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere dem Beschwerdeführer zumutbar.
(1) Das in §§ 1, 3 und 5 KiAustrG verankerte staatliche Verfahren der förmlichen Behandlung von Kirchenaustritten ist geeignet, das Ziel einer eindeutigen Erfassung von Austrittswünschen mit Wirkung für den staatlichen Bereich sowie das Ziel einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer zu fördern.
(2) Der Gesetzgeber durfte das vorgesehene Verfahren auch für erforderlich halten. Eine formlose oder in der Form vereinfachte, gegenüber der Kirche oder gegenüber einer staatlichen Stelle abzugebende Austrittserklärung nach Art der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wäre nicht in gleicher Weise geeignet wie das hier vorgesehene Verwaltungsverfahren, um die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden. Die Abgabe der persönlichen Erklärung zur Niederschrift bei dem zuständigen Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und auch den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.
(3) Die Pflicht, zur Beendigung der staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ein gebührenpflichtiges Austrittsverfahren der vorgesehenen Art zu absolvieren, ist auch im Blick auf das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht unangemessen und dem Betroffenen auch zumutbar. Der Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer völlig zurückzustellen. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich zwischen den insoweit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Verwaltungsbelangen (Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG herzustellen. Das ist hier geschehen.Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wäre erst überschritten, wenn das Verfahren besonders kostenaufwändig wäre und der Austrittswillige solche hohen Kosten über die Auferlegung einer Gebühr tragen müsste. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das gesetzlich vorgesehene Austrittsverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen verursacht Kosten, die den Austrittswilligen regelmäßig nur gering belasten.
3. Die Gebühr in Höhe von 30,-- € für das Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts wird auch den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer Gebühr gerecht und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Gebühr steht in keinem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts trotz des Einsatzes von Informationstechnik mindestens 15 Minuten. Zu dem Personalaufwand kommen sonstige Sachkosten hinzu (vgl. auch die in § 5 Abs. 2 KiAustrG vorgesehenen Unterrichtungen). Die Gebühr von 30,-- € bewegt sich in dem Rahmen, den auch andere Länder setzen. Die Begründung zum Gesetzentwurf erwähnt elf Länder, in denen die Gebühren zwischen 10,-- und 50,-- € liegen (vgl. LTDrucks 14/1518, S. 1 und S. 5).
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
|
|