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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 157): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Unterschutzstellung eines europäischen Vogelschutzgebietes

BVerwG, Beschluss v. 17.07.2008; Az. 9 B 15.08


Leitsätze des Gerichts:

1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.


2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.


Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweiche, wonach eine den Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bewirkende Unterschutzstellung eines europäischen Vogelschutzgebiets eine Schutz- und Unterhaltungsregelung unmittelbar nach sich ziehen müsse. Damit legt die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darzutun, hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der erwähnten Rechtsprechung erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben. Dies hat die Beschwerde versäumt und sich stattdessen damit begnügt, angebliche Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts aufzuzeigen, die als solche das Revisionsverfahren nicht eröffnen können.

b) Auch die Frage, ob alle in den Standarddatenbögen enthaltenen und hierdurch an die Europäische Kommission gemeldeten Vogelarten nach Anhang I VRL in die Schutzgebietsausweisung der Mitgliedstaaten einzubeziehen sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar beantwortet sich wie die Beschwerde ausführt die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 A 20.05). Danach kann, anders als die Beschwerde meint, nicht davon die Rede sein, dass der Landesgesetzgeber bei der Ausweisung der europäischen Vogelschutzgebiete in Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG eine erhebliche Reduktion der geschützten Vogelarten vorgenommen habe, mit der er hinter den Standarddatenbögen zurückbleibe, so dass der Kommission falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2006 Rs. C-191/05 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn ihm ist zu entnehmen, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets gerechtfertigt hat. Dabei kann es sich aber, wie auch das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 VRL zutreffend angenommen hat, nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender gemeinschaftsrechtlicher Auslegungsbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Die zur Auslegung des Standarddatenbogens erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind einer Überprüfung durch das Revisionsgericht ohnehin entzogen.
Die darüber hinaus von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Schutzstatus der für die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht maßgeblichen Vogelarten und die diese Fragestellung unter bestimmten Teilaspekten spezifizierenden weiteren Fragen beantworten sich somit danach, ob insoweit ein Defizit bei der Auswahl und Unterschutzstellung der geeignetsten Gebiete besteht. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht aus tatsächlichen Gründen und somit für das Revisionsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrüge bindend verneint.

3. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 A 20.05 besteht nach Auffassung der Beschwerde (u.a.) darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz (unterstellter) erheblicher Beeinträchtigung von Schutzgebieten die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG als gegeben angesehen hat. Die Beschwerde sieht hierin einen Widerspruch zum genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mängel einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich daraus ergeben, dass nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden sind, notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durchschlagen (Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 A 20.05). Eine Divergenz ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn aus der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass das „Durchschlagen“ des Mangels nicht im Sinne einer nicht beeinflussbaren Automatik zu verstehen ist und, wie die Beschwerde meint, jede weitere Prüfung verbietet. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn im Wege einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus können Mängel der Abweichungsentscheidung in einem ergänzenden Verfahren auch, wie hier, prozessbegleitend geheilt werden. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die die Zulassung der Revision nicht begründen kann.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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