| |
Ärztliches Berufsrecht: Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
BayVGH, Beschluss v. 27.10.2008; Az. 21 ZB 07.247
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung durch eine Landesärztekammer kann nur gegenüber Kammerangehörigen erfolgen.
2. Maßgeblich für die Kammerzugehörigkeit ist die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
3. Die Mitgliedschaft eines Arztes in einer Landesärztekammer bestimmt sich danach, in welchem Bundesland er überwiegend ärztlich tätig ist.
4. Übt der Arzt seinen Beruf nicht aus, ist für die Zugehörigkeit zu einer Landesärztekammer sein Hauptwohnsitz maßgeblich.
Der Kläger, ein praktischer Arzt, begehrt von der Beklagten die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ nach § 10 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Januar 1988.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2006 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000, DVBl 2000, 1458). Hingegen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG vom 10.3.2004, DVBl 2004, 848).
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
|
|