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Kommunalabgabenrecht: Zweitwohnungsteuer für Dauercamper
BayVGH, Urteil v. 18.07.2008; Az. 4 BV 07.857
Leitsatz des Gerichts:
Zweitwohnungsteuersatzungen, die ortsfeste Campingwagen in den Steuergegenstand einbeziehen, unterliegen nicht der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht des Art. 2 Abs. 3 KAG.
Die Beklagte erhebt auf das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Rechtsgrundlage ist ihre Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS) vom 7. Dezember 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Satz 2 ZwStS gelten als Wohnung auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Der Kläger ist Dauercamper auf einem Campingplatz im Gebiet der Beklagten, den er ganzjährig nutzt. Die Jahrespacht für den Stellplatz beträgt 1.700 Euro. Die Beklagte setzte die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2005 und die Folgejahre mit Bescheid vom 5. August 2005 unter Hinweis auf § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 ZwStS auf jährlich 120 Euro fest. Der Kläger erhob Widerspruch, dem die Beklagte nicht abgeholfen hat.
Das Verwaltungsgericht hat der als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage mit Urteil vom 28. Februar 2007 stattgegeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klage ist mithin unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
1. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ist insgesamt nicht genehmigungsbedürftig und stellt daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf diejenigen Regelungen, auf denen die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer für seinen Wohnwagen beruht, eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dar.
Satzungen, mit denen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erhoben werden, bedürfen nach Art. 2 Abs. 3 KAG der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272/281) gilt Art. 2 Abs. 3 KAG indes nicht für diejenige Satzung, mit der erstmalig in Bayern die Zweitwohnungsteuer eingeführt wird. Diese Freistellung von der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht umfasst auch Satzungen, die Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe der Zweitwohnungsteuerpflicht unterwerfen. Zweck der Genehmigungs- und Zustimmungsvorschrift des Art. 2 Abs. 3 KAG ist es zu verhindern, dass Steuern eingeführt werden, die Bundes- oder Landessteuern ähneln, deren zu erwartender Ertrag in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand steht oder die steuerpolitische oder sonstige Pläne des Landes durchkreuzen. Einer solchen Kontrolle bedarf es nicht mehr, wenn der Gesetzgeber die Einführung der Zweitwohnungsteuer zulässt. Denn Gesichtspunkte, die in Bezug auf Sinn und Zweck des Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisses eine unterschiedliche Behandlung von Zweitwohnungen in Gebäuden und ortsfesten Campingwagen nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Staatsministerium des Innern, dem in Bezug auf die Fiktion von ortsfesten Wohnwagen als Zweitwohnungen vergleichbare Satzungen sowie das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags bekannt sind, sich des ihm zur Verfügung stehenden rechtsaufsichtlichen Instrumentariums andernfalls mittlerweile bedient hätte.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch nicht anhand der Gesetzgebungsgeschichte belegen, dass die Genehmigungs- und Zustimmungsfreistellung sich nur auf Zweitwohnungsteuersatzungen bezöge, die nur Zweitwohnungen in Gebäuden erfassen. In der Gesetzgebungsgeschichte hat der Problemkreis Dauercamping und Zweitwohnungsteuer weder bei Einführung des Verbots der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 21.7.1989, noch bei der Aufhebung dieses Verbots durch die Änderung des Art. 3 Abs. 3 KAG mit § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 einen Niederschlag gefunden. Auch in der Antwort auf eine mündliche Anfrage am 30. März 2006 sowie im Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengeestzes vom 9. Mai 2008 findet sich hierzu nichts. Aus diesem Schweigen kann jedoch ebenso wenig wie aus dem Schweigen einer Zweitwohnungsteuersatzung zu ortsfesten Campingwagen per se hergeleitet werden, dass insoweit Zweitwohnungsteuerfreiheit besteht.
Denn auch bei systematischer Auslegung löst die Einbeziehung von ortsfesten Wohnwagen in eine Zweitwohnungsteuersatzung keine Genehmigungs- und Zustimmungspflicht aus. Mit Art. 14 Satz 3 MeldeG, wonach Wohnwagen und Wohnschiffe als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, ist ein weiter Zweitwohnungsbegriff angelegt, auf den Gemeinden, die ihre Zweitwohnungsteuersatzung unter Anknüpfung an das Melderecht ausgestaltet haben (vgl. Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg vom 17.12.2004), zurückgreifen. Es wäre sinnwidrig, die Frage der Genehmigungs- und Zustimmungsbedürftigkeit davon abhängig zu machen, ob eine Zweitwohnungsteuersatzung den Wohnungsbegriff eigenständig definiert und ortsfeste Wohnwagen gleichstellt oder direkt an das Melderecht anknüpft und wegen Art. 14 Satz 3 MeldeG damit auch ortsfeste Campingwagen erfasst. In der Konsequenz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hätte es dann gelegen, eine Dauercampersteuer zwischen 1989 und 2004 als nicht vom damaligen Verbot der Zweitwohnungsteuer erfasst und bei Vorliegen einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung und der innenministeriellen Zustimmung als zulässig anzusehen. Das überzeugt, abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 KAG wohl nicht hätten erfüllt werden können, systematisch nicht. Wenn sich das Verwaltungsgericht eingehend damit auseinandersetzt, ob und welche Mindestausstattung eine Wohnung haben muss und Unterschiede zwischen Wohnungen in Gebäuden und ortsfesten Campingwagen referiert, verliert es die bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinn des Art. 105 Abs. 2a GG maßgebende Frage nach dem besonderen Aufwand und damit nach der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, aus dem Blick. Eine besonders aufwändige oder gar luxuriöse Einkommensverwendung wird für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vorausgesetzt.
2. Die Zweitwohnungsteuersatzung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 ZwStS wird für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als sechs Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, pauschalierend ein Mietwert angenommen, der in die erste der unter § 5 ZwStS festgelegten Stufen fällt. Die Steuer beträgt hiernach bei Jahresrohmieten bis 1.500 Euro im Kalenderjahr 120 Euro. Diesem Steuersatz kommt in Anbetracht der vom Kläger gezahlten Jahresstellplatzmiete von 1.700 Euro keine erdrosselnde Wirkung zu. Bei dieser Jahresstellplatzmiete handelt es sich nicht um einen Einzelfall.
Lässt sich mithin ein entsprechender Mietwert feststellen, der bei weniger vorteilhaft gelegenen Stellplätzen oder aus anderen Gründen auch darunter liegen mag, kommt es auch nicht darauf an, dass im Einzelfall auch der im Klageschriftsatz angeführte „mietfrei“ wohnende ortsfeste Dauercamper gleichwohl Zweitwohnungsteuer zu zahlen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Steuertatbestand nicht deshalb entfällt, weil der Steuerschuldner geltend macht, die Wohnung sei ihm unentgeltlich überlassen worden (BVerwG vom 29.1.2003 BVerwGE 117, 345). Indem die Beklagte auch bei Stellplatzmieten über 1.500 Euro jährlich die Stufe 1 des § 5 Abs. 1 ZwStS als Steuersatz zugrunde legt, berücksichtigt sie, dass mit ortsfesten Campingwagen typischerweise ein geringerer Aufwand betrieben wird als mit der Nutzung von Zweitwohnungen. Es ist hier auch nichts dafür ersichtlich, dass der betriebene Aufwand bei ortsfesten Campingwagen nicht mit einem pauschalen Steuersatz realitätsnah abgebildet werden könnte.
Der Senat hält schließlich weiter daran fest, dass Zweitwohnungsteuer und pauschalierter Kurbeitrag nebeneinander erhoben werden können.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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