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Zur Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrern
BVerwG, Urteil v. 13.03.2008; Az. 2 C 128.07
Leitsatz des Gerichts:
Leisten teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen vergütungspflichtige Mehrarbeit, so gebietet das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG, jedenfalls diejenige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteigt.
Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten. Für die Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 29. Mai 2000 war ihr Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 23 Unterrichtsstunden pro Woche bewilligt worden. Das Unterrichtsdeputat eines vollzeitbeschäftigten Lehrers betrug damals 26,5 Unterrichtsstunden. Zwischen dem 11. Januar und dem 23. Mai 2000 leistete die Klägerin in jedem Monat zwischen vier und sechs, insgesamt 27 Unterrichtsstunden Mehrarbeit. Ihren Antrag, ihr für diese 27 Unterrichtsstunden statt der gesetzlich vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung die höhere zeitanteilige Besoldung im Verhältnis von X : 26,5 zu gewähren, lehnte der Beklagte ab.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, der Klägerin für die geleistete Mehrarbeit zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte und der anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Vergütung für die Dienstleistung, die sie in der Zeit zwischen dem 11. Januar und dem 23. Mai 2000 über ihr Teilzeitdeputat hinaus erbracht hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot bei der Vergütung Männer und Frauen zu diskriminieren (Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 EG).
Nach § 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG BE) ist der Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und die Mehrarbeit sich auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten hierfür entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, § 35 Abs. 2 Satz 3 LBG BE. Wegen der Vergütung verweist die zuletzt genannte Vorschrift auf § 48 BBesG. Diese Bestimmung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Diese Regelung ist durch die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) getroffen worden. In § 4 MVergV ist pro Stunde Mehrarbeit eine nach der Besoldungsgruppe des Mehrarbeit Leistenden gestaffelte Vergütung festgesetzt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV bestimmt, dass bei Mehrarbeit im Schuldienst drei Unterrichtsstunden als fünf volle (Zeit)Stunden gelten.
Alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung sind erfüllt. Die Klägerin gehört als Beamtin mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, die als Lehrerin im Schuldienst tätig ist, zum Kreis der Beamten, denen nach § 2 MVergV eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann. Die Mehrarbeit der Klägerin ist vom zuständigen Schulrat genehmigt worden. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden, in Mehrarbeitsstunden umgerechnet, übersteigen in jedem Kalendermonat zwischen Januar und Mai 2000 die Zahl der Mehrarbeitsstunden, die ohne Vergütung geleistet werden müssen. Freizeitausgleich konnte ihr nicht gewährt werden.
2. Die Vergütung in Höhe von insgesamt 1 075,14 DM, die der Klägerin nach den Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zusteht, ist geringer als der Teilbetrag der Dienstbezüge, der bei einem vollzeitbeschäftigten Lehrer auf eine entsprechende Zahl der im Rahmen seines Vollzeitdeputats geleisteten Arbeitsstunden entfiel. Dieser Betrag belief sich im Frühjahr 2000 auf 1 616,15 DM. Dies bedeutet, dass das Arbeitspensum, das die Klägerin zwischen Januar und Mai 2000 insgesamt und während dieser Zeit in jedem einzelnen Kalendermonat erbracht hat, aufgrund der Aufspaltung ihrer Rechtsposition in den Anspruch auf Teilzeitbesoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG und in den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung schlechter entgolten worden ist als das gleichgroße Arbeitspensum eines vollzeitbeschäftigten Lehrers, bei dem die der Klägerin als Mehrarbeit vergüteten Unterrichtsstunden Teil seines Vollzeitdeputats waren.
Die niedrigere Vergütung der Dienststunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer als Mehrarbeitsstunden leisten, im Vergleich zu der anteiligen Besoldung, die vollzeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Zeit von Dienststunden innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erhalten, ist eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige mittelbare Diskriminierung der weiblichen Lehrer.
Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EG gebietet, dass die Mehrarbeitsstunde, die ein Teilzeitbeschäftigter bis zur geltenden Grenze der Vollzeitbeschäftigung leistet, nicht schlechter vergütet werden darf als der gleichlange Dienst, den ein Vollzeitbeschäftigter im Rahmen seiner regulären Arbeitszeit leistet.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 2007 Rs. C-300/06 (ABl EU 2008, Nr. C 22, 9 = IÖD 2008, 2), den der erkennende Senat im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG angerufen hat, steht Art. 141 EG einer nationalen Regelung wie hier der Regelung des § 4 MVergV entgegen, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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