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Zum Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
BayVGH, Beschluss v. 07.10.2008; Az. 5 BV 07.2162
Leitsatz des Gerichts:
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Namen und Adressen sämtlicher bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen.
Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2006 bei der Beklagten, einem Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, ihr die Adressen von Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen, gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, Omnibusunternehmen und Entsorgungsunternehmen aus dem Datenbestand der Beklagten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Dazu berief sie sich auf das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beklagte lehnte die Adressübermittlung im Schreiben vom 10. Februar 2006, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ab.
Der Widerspruch sowie die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Überlassung der Daten wurden zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
1. Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (vom 5. September 2005, BGBl. I S. 2722, Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Überlassung der bezeichneten Namen und Adressen der bei der Beklagten versicherten Unternehmen.
a) Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Beklagte zählt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 ihrer Satzung) zur mittelbaren Bundesverwaltung und ist daher grundsätzlich auskunftsverpflichtet. Bei der Datei mit den Namen und Anschriften von cirka 186.000 Mitgliedern der Beklagten dürfte es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine amtliche Information handeln, die § 2 Nr. 1 IFG als "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung" definiert. Nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Gleichwohl ist zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann: Denn zum einen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken. Auch wenn für den Informationszugang grundsätzlich weder ein rechtliches, noch ein berechtigtes oder anders geartetes Interesse dargelegt werden muss legt es diese Zweckbestimmung nahe, die Definition des Begriffs "amtliche Information" in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen sind, an denen die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmender Verlag Interesse hat. Zum anderen ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der begehrten Adressdaten zur Seite steht, weil ihr die beabsichtigte Weiterverwendung dieser Daten untersagt sein könnte. Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen geht davon aus, dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, "ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen. (…). Das Recht auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt jedoch noch keine Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG dar, so dass allein der Zugang zu einem amtlichen Werk nach dem IFG noch kein Recht auf Weiterverwendung dieses amtlichen Werks begründet. Teilweise enthalten landesgesetzliche Regelungen des Informationszugangs auch ein ausdrückliches Verbot der Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken (vgl. § 13 Abs. 7 IFG Berlin)." Der Normierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt mithin die Annahme zu Grunde, dass die gesetzlichen Informationszugangsrechte das Recht zur kommerziellen Weiterverwendung der Informationen nicht umfassen.
Diese grundsätzlichen Bedenken gegen die Berechtigung einer allgemeinen gewerblichen Adressenabfrage im Gewand eines Antrags auf Informationszugang bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls an einem gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausschlussgrund für den Bereich der Sozialversicherungen, zu dem die beklagte Berufsgenossenschaft als Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung gehört.
b) Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Bei den von der Klägerin angeforderten Daten - Namen und Adressen sämtlicher Mitglieder der Beklagten - handelt es sich um derart geschützte "Mitgliederdaten". Der Anspruch auf Informationszugang ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG bereits ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Anregungen, für den Ausschlusstatbestand nur die tatsächlich absehbare Gefährdung des Schutzguts genügen zu lassen, nicht aber schon die nur "vage Möglichkeit" eines Schadenseintritts, haben sich nicht durchgesetzt.
Dieser Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen greift hier ein, auch wenn die Regelungen über die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu einer weitgehenden Monopolstellung der jeweiligen Berufsgenossenschaft in deren Kernbereich führen. Denn zum einen ist in Teilbereichen der Unfallversicherung wie der Zusatzversicherung bei der Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzung (§ 41 der Satzung der Beklagten) sowie der freiwilligen Versicherung (§ 45 der Satzung der Beklagten) bereits jetzt Wettbewerb möglich. Zum anderen zwingt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften zu Fusionen in eigener Verantwortung. Auch in diesem Kontext ist das Bekanntwerden kompletter Mitgliederdateien und damit sämtlicher Mitglieder geeignet, die Verhandlungsposition einer Berufsgenossenschaft zu beeinträchtigen.
c) Zugang zu Namen und Anschriften von Einzelunternehmen, die bei der Beklagten Mitglied sind, kann die Klägerin darüber hinaus auch wegen § 3 Nr. 4 IFG nicht verlangen. Denn diese Informationen unterliegen einem besonderen Amtsgeheimnis. Bei den von der Klägerin angeforderten Daten handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen, mithin um Sozialdaten im Sinn des § 67 Abs. 1 SGB X, die vom Sozialgeheimnis des § 35 Abs. 1 SGB I umfasst sind.
2. Die Klägerin kann die begehrten Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten auch nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz verlangen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG ist jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Die Vorschrift könnte allenfalls einen Anspruch der Klägerin darauf begründen, die Adressen in gleicher Weise wie das konkurrierende Verlagshaus zu erhalten und zu verwenden. Mit ihrem Hauptantrag, die Adressen zur freien Verfügung zu erhalten, geht die Klägerin indes darüber weit hinaus. Darüber hinaus gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht besteht. Damit sind in anderen Gesetzen normierte Ausschlussgründe für den Informationszugang auch im Rahmen des Informationsweiterverwendungsgesetzes beachtlich. Das oben festgestellte Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 IFG hindert somit die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes.
3. Ein Anspruch auf Übermittlung der Adressdaten lässt sich auch nicht presserechtlich begründen. Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg unterliegt - auch wenn die vom Verwaltungsgericht entgegen § 52 Nr. 2 VwGO angenommene örtliche Zuständigkeit für den Senat im Berufungsverfahren bindend ist - nicht dem bayerischen, sondern dem am Sitz der Bundesbehörde geltenden hamburgischen Pressegesetz. Nach § 4 Abs. 1 HbgPrG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse "die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen". Ihre öffentliche Aufgabe erfüllt die Presse nach § 3 HbgPrG dadurch, "dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient". Damit ist das Auskunftsrecht auf journalistisch-redaktionelle Zwecke beschränkt. Ein Auskunftsanspruch besteht nur für Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber hat das Auskunftsbegehren der Klägerin ausschließlich den Zweck, ihre Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu verbessern.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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