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Disziplinarmaßnahme bei Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten
VGH BW, Urteil v. 4.11.2008, Az. DL 16 S 616/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Begeht ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person, ist die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme, es sei denn dem Übergriff ging eine schwere Provokation oder ein Angriff voraus (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris).
2. Der Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens kommt nicht in Betracht, wenn das Versagen des Beamten aus verschiedenen Teilakten (hier: Körperverletzung; Abfassen eines unrichtigen Vorkommnisberichts; bewusstes Erschweren der Ermittlungen über Jahre hinweg) besteht.
Der am ... in ... geborene Beamte ist seit 1985 Beamter auf Lebenszeit. Im Jahr 2000 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Der Beamte ist bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 11.03.2003 wurden gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO wegen des Verdachts eines Dienstvergehens angeordnet. Unter Hinweis auf ein wegen Körperverletzung im Amt durchgeführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde dem Beamten angelastet, seine Pflichten als diensthabender Dienstgruppenleiter des Polizeireviers ... am Tattag verletzt zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Abfassung des Vorkommnisberichts in der Tatnacht der Verschleierung des wahren Sachverhalts zumindest Vorschub geleistet zu haben. Mit Verfügung vom 02.09.2003 erweiterte die Polizeidirektion ... die Vorermittlungen gegen den Beamten konkret um den Verdacht der Körperverletzung im Amt zum Nachteil des .... Zugleich leitete sie gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und enthob ihn gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das in gleicher Sache wieder aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 wurde gemäß § 90 LDO die Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 25.08.2004 - ... - wurde der Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt tatmehrheitlich in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beamten wurde dieses Urteil aufgehoben. Mit Urteil vom 05.10.2005 verurteilte ihn das Landgericht ... wegen Körperverletzung im Amt zu der Freiheitsstrafe von 11 Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Beamte freigesprochen und seine weitergehende Berufung verworfen. Das seit 13.10.2005 rechtskräftige Strafurteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
„In der Zelle angekommen, legten die Beamten ... auf dem Rücken ab. ... begann, diesem seine persönlichen Gegenstände wegzunehmen. Plötzlich und unvermittelt trat ... um sich und traf dabei den Angeklagten ... an der Schläfe. Daraufhin packte der Angeklagte ... sofort wieder an den Beinen und fixierte ihn mit Blickrichtung zu den Füßen .... ..., der ... schon die ganze Zeit am linken Arm festgehalten hatte, verstärkte seinen Griff. Der Angeklagte ... konnte sich jetzt nicht mehr beherrschen und schlug dem ... mit großem Krafteinsatz mindestens zwei Mal heftig mit der Handkante oder dem Handballen ins Gesicht, um diesen zu verletzen. Als ... realisierte was geschah, brachte er den Angeklagten ... mit den Worten: „..., es reicht!“ zur Besinnung. ..., der durch die Schläge einen doppelten Kieferbruch erlitten hatte, begann sofort stark aus dem Mund zu bluten. Innerhalb kurzer Zeit schwoll das Gesicht massiv an. Der Zeuge fiel in einen Dämmerzustand und spuckte viel Blut. Er wurde sodann von dem bereits zuvor herbeigerufenen Blutprobenarzt, dem Zeugen Dr. ..., untersucht, der die Einweisung des ... in eine Klinik anordnete. Sanitäter brachten sodann den schwer verletzten ... in die Kopfklinik, wo er noch am 15.06.2001 von 14.05 Uhr bis 17.17 Uhr wegen einer offenen Unterkieferfraktur operiert wurde. Die Diagnose der ... Klinik für Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten lautete: Doppelte, offene Unterkieferfraktur Kieferwinkel links, Paramedian rechts, Commotio cerebri, Ausschluss einer Contusio bulbi links, Lidschwellung links, Monokelhämatom links, postoperative Schwellung Unterkiefer links, Schmerz postoperativ, Thoraxprellung links, Alkoholrausch, Zustand nach Unterkieferreposition mit Miniplattenosteosynthese median/Paramedian (zweimal 4-Loch-Miniplatte) und Kieferwinkel links (6-Loch-Miniplatte), IMF am 15.06.2001. Die Operation machte auch die Extraktion einiger Zähne notwendig. Der Kiefer des Zeugen musste nach der Operation still gelegt werden. Dies geschah durch eine Verdrahtung, die eine Aufnahme fester Nahrung unmöglich machte. Der Zeuge nahm in der Folgezeit 15 kg Gewicht ab. Die Verletzungsfolgen sind weitestgehend ausgeheilt. Allerdings kann der Zeuge seinen Mund nicht mehr vollständig öffnen.“
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 28.11.2005 wurde die Fortführung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet und dieses gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 LDO auf den Sachverhalt der Körperverletzung im Amt am 15.06.2001, wie er Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... ist, beschränkt. Mit Urteil vom 10.12.2007 - DL 13 K 4/06 - hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Die - zulässige und auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich. Mit Urteil vom 16.11.2006 hat der Senat diese Rechtsprechung dahin modifiziert, dass bei derartigen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen und sie jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat.
b) Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die vom Beamten begangene Körperverletzung im Amt schon für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit dem Nachtatverhalten das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände ist vor diesem Hintergrund wegen des eingetretenen endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlustes die Entfernung aus dem Dienst geboten und verhältnismäßig.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 LDO in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Entscheidung abzuändern und etwa einen längeren Bewilligungszeitraum festzusetzen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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