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Erschließung eines Hinterliegergrundstücks
BayVGH, Beschluss v. 28. August 2008; Az. 4 ZB 08.1071
Leitsatz des Gerichts:
Dient ein Vorderliegergrundstück nicht der wegemäßigen Erschließung des Hinterliegergrundstücks und ist es dafür auch nicht erforderlich, ist ein solches Vorderliegergrundstück trotz Eigentümeridentität nicht geeignet, ein auf Dauer gesichertes Leitungsführungsrecht zu gewährleisten.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, sein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten anzuschließen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1186/3 und des daran angrenzenden unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 1151/16 der Gemarkung A********, das unmittelbar an die K****straße angrenzt, in dem ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 1186/3 ist auf dem westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1168/6, das nicht im Eigentum des Klägers steht, ein Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 28. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger (u.a.) auf, den Anschluss des bebauten Grundstücks an die gemeindliche Entwässerungsanlage nach Maßgabe der gemeindlichen Entwässerungssatzung über das Grundstück Fl.Nr. 1151/16 herzustellen und das häusliche Abwasser ausschließlich über die öffentliche Entwässerungsanlage abzuleiten.
Mit Urteil vom 11. März 2008 gab das Verwaltungsgericht der auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage statt, da für die darin enthaltene Anordnung keine Rechtsgrundlage bestehe. Das Hinterliegergrundstück sei nicht im Sinne der EWS erschlossen, weil der Anschluss nach Durchqueren des Zwischengrundstücks nicht auf Dauer tatsächlich und rechtlich gesichert sei. Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht über das Vorderliegergrundstück bestehe trotz Eigentümeridentität nicht. Im Fall des Verkaufs des Vorderliegergrundstücks würde zugunsten des Hinterliegergrundstücks auch nicht kraft Gesetzes ein Notwegerecht entstehen, da das Hinterliegergrundstück durch das Geh- und Fahrtrecht anderweitig erschlossen sei. Darüber hinaus bildeten beide Grundstücke des Klägers keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 EWS; beide Grundstücke seien schon wegen ihrer Größe selbständig bebaubar.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen im Zulassungsantrag, bei Eigentümeridentität sei ein bebautes Hinterliegergrundstück stets erschlossen und es sei rechtlich unbeachtlich, dass derzeit eine durch ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Fremdgrundstück Fl.Nr. 1168/6 gesicherte Zufahrt bestehe, kann die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der geltenden Satzung für die öffentliche Entwässerung der Stadt A**** (Entwässerungssatzung EWS) verpflichtet ist, sein bebautes Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, denn der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft nur die zum Anschluss Berechtigten im Sinne von § 4 EWS. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird ein Grundstück durch eine Entwässerungsanlage in der Regel dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörender Kanal verläuft. Weiterhin ist es auch dann erschlossen, wenn der Kanal bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist oder wenn die Möglichkeit, nach Durchqueren eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, rechtlich oder tatsächlich auf Dauer gesichert ist. Unstreitig grenzt das bebaute Hinterliegergrundstück des Klägers weder an eine öffentliche Verkehrsfläche an noch ist ein zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten zählender Kanal bis zur Grundstücksgrenze verlegt, so dass eine Erschließung nur nach der dritten Variante in Betracht kommt.
Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei entschieden, dass der Anschluss des streitbefangenen Grundstücks derzeit zwar rechtlich und tatsächlich möglich ist, dass jedoch ohne eine dingliche Sicherung ein Anschlussrecht auf Dauer nicht gewährleistet ist. Als Eigentümer beider Grundstücke ist der Kläger zwar ohne weiteres in der Lage, den geforderten Anschluss über das Vorderliegergrundstück herzustellen, jedoch wäre dieser Anschluss nicht auf Dauer gesichert. Abgesehen von dem Fall der dinglichen Sicherung einer Leitungsführung oder der ihr gleichgestellten Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine rechtliche Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Wasserversorgungsleitung oder Entwässerungskanal sowie deren dauerhafte Belassung einschließt, ist bei einem bebauten Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Sicherung des Anschlussrechts gegeben, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks zulasten des Erwerbers nach § 918 Abs. 2 BGB ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das kraft Gesetzes entstehende Notleitungsrecht will sicherstellen, dass ein Grundstück, bei dem bisher über das nunmehr veräußerte Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Weg tatsächlich und rechtlich möglich war, nicht verbindungslos wird und eine ordnungsgemäße Benutzung nicht mehr möglich wäre. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Notwegerecht kraft Gesetzes dann nicht entsteht und mit Blick auf die Eigentumsgarantie auch nicht entstehen darf, wenn trotz des Eigentümerwechsels beim Vorderliegergrundstück das Hinterliegergrundstück dennoch weiterhin über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht die Besonderheit berücksichtigt, dass vorliegend zugunsten des streitbefangenen Grundstücks ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht auf dem Fremdgrundstück Fl.Nr. 1168/6 besteht, so dass bei Veräußerung des Vorderliegergrundstücks kraft Gesetzes kein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB entstehen würde. Aus alledem folgt, dass allein der Umstand, dass derzeit der Kläger Eigentümer des Vorder- und des Hinterliegergrundstücks ist, allein nicht ausreicht, um ein auf Dauer gesichertes Anschlussrecht anzunehmen.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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