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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 159): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Kommunalabgabenrecht - zum Grundsatz der Typengerechtigkeit

BVerwG, Beschluss v. 28.08.2008; Az. 9 B 40.08


Leitsatz des Gerichts:

Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 BVerwG 10 C 3.04 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).



Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es sei „bemerkenswert“, dass das Oberverwaltungsgericht „in seiner Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung … von dem Beklagten überreichten Unterlagen anscheinend nicht berücksichtigt“ habe, den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen will, greift diese Rüge nicht durch. Denn es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer insoweit allein in Betracht kommenden Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in seinen Entscheidungsgründen „von einem Leerstand von 10 % im Verhältnis zu den bewohnten Wohngrundstücken bzw. gewerblich genutzten Grundstücken ausgegangen“, während sich aus den genannten Unterlagen deutlich niedrigere Leerstandszahlen (zwischen 0,45 % und 3,39 %) ergäben. Das trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vorbringen von einem Leerstand von „unter 10 %“ ausgegangen und hat deswegen geprüft, ob - wie die Kläger geltend gemacht haben - der vom Verwaltungsgericht beanstandete Einwohnermaßstab für die Grundgebührenerhebung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, der eine Toleranzbreite von 10 % der von einer Regelung betroffenen Fälle erfasst, gerechtfertigt ist. Dass es hierbei oder in anderem Zusammenhang zumal auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die genaue „unter 10 %“ liegende Leerstandszahl ankommen sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde will geklärt wissen,
„ob der Ortsgesetzgeber aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, auch dann eine differenzierte Grundgebühr für einen von ihm gebildeten Typ einzuführen, wenn von dem Grundgebührentyp lediglich maximal 1,7 % der insgesamt grundgebührenpflichtigen Tatbestände betroffen sind“.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auch auf der Grundlage eines Leerstandes von „unter 10 %“ könnte die gestellte Frage nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S.d. Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beantworten lässt. Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, der Grundsatz der Typengerechtigkeit mache Differenzierungen innerhalb des Grundgebührentyps der unbewohnten bzw. gewerblich ungenutzten Grundstücke jedenfalls deswegen entbehrlich, weil dieser Gebührentyp weniger als 10 % der Gesamtgebührentatbestände umfasse. Dieser Ansicht liegt ein unzutreffendes Verständnis des genannten Grundsatzes und seines Anwendungsbereichs zugrunde.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits klargestellt hat, kann aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden können, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus kommt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit soll vielmehr eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten „Regelungstypus“ davor bewahren, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht hergeleitet werden, dass ein Verstoß des Satzungsgebers gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bei der Ausgestaltung eines wie hier von einem Regeltyp abweichenden Ausnahmetyps unberücksichtigt bleibt, wenn der Normgeber auf die Schaffung dieser Ausnahme hätte verzichten und die geregelten Ausnahmefälle ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Regeltyp hätte unterwerfen können. Denn in diesem Fall gewönne der Grundsatz der Typengerechtigkeit den beschriebenen Charakter eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes, ohne dass hierfür Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder Verwaltungspraktikabilität angeführt werden könnten. Unabhängig hiervon könnte ein solches Verständnis des Grundsatzes der Typengerechtigkeit im vorliegenden Fall schon deswegen nicht weiter führen, weil - wie auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - die Schaffung einer selbständigen Gebührengruppe der unbewohnten bzw. gewerblich ungenutzten Grundstücke zwingend geboten ist und mithin nicht Gegenstand fiktiver Alternativbetrachtungen sein kann.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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