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Cannabis-Anbau zur Religionsausübung nicht erlaubt
Urteil des BVerwG vom 21.12.2000, Az: 3 C 20. 00
Leitsatz des Gerichts:
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.
Der Kläger ist Musiker und folgt dem aus Jamaika stammenden Rastafarianismus. Teil dieser Religion ist das gemeinschaftliche Rauchen von Cannabis, dass auf Jamaika als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel gilt. Nunmehr begehrte der Kläger eine Erlaubnis nach § 3 II BtMG zum Anbau von Cannabis-Pflanzen für den Eigenverbrauch.
Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen legte der Kläger Revision ein.
Das BVerwG wies die Revision als zulässig aber unbegründet zurück.
Nach dem BtMG stehe zweifelsfrei fest, dass der Kläger das Cannabis nicht anbauen dürfe, da er keinen der Ausnahmetatbestände erfülle. Weder diene der Anbau von Cannabis durch ihn wissenschaftlichen Zwecken, noch liege er im öffentlichen Interesse (§ 3 II BtMG). Keinesfalls sei der Rastafarianismus in Deutschland so verbreitet, dass ein öffentliches Interesse gegeben sei.
Das BtMG verstoße dadurch, dass es keine Erlaubnismöglichkeit für den Anbau (und den darauffolgenden Konsum, um den es dem Kläger ja letztlich gehe) zu dem vom Kläger angestrebten Zweck vorsehe, nicht gegen den Grundsatz der Religionsfreiheit.
Art. 4 GG geriete nämlich in Kollision mit Art. 2 II GG, der jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewähre. Mithin stelle "Betäubungsmittelmissbrauch und Drogenabhängigkeit eine schwere Gefahr für die Volksgesundheit" dar. Deren Abwehr könne daher auch Eingriffe in andere Grundrechte rechtfertigen.
Die daraus resultierende Abwägung gelange zu dem Ergebnis, dass der Anbau von Cannabis zum Zwecke der Religionsausübung weniger wiege als der Schutz der Volksgesundheit.
Im einzelnen stellte das BVerwG folgenden Punkte in seine Überlegungen ein:
1) Die fehlende Erlaubnismöglichkeit für religiöse Zwecke stelle nur einen sehr geringen Eingriff dar, da der Kläger davon ausgehen könne, dass ihm, sollte er nur geringe Mengen zum Eigenverbrauch anbauen, wohl keine Strafverfolgung drohe. Zwar sei die Handlung prinzipiell strafbar, jedoch werde wegen des geringen Unwertgehaltes der Tat quasi immer von der Strafverfolgung abgesehen.
Es gehe also lediglich um die Befreiung vom "Stigma der Strafbarkeit".
2) Das generelle Verbot des Verkehrs mit Cannabis ist bestimmt und geeignet, dem Schutz der Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung insgesamt zu garantieren.
Zwar werde die von Cannabis ausgehende Gefahr heute als geringer eingestuft als zum Zeitpunkt des Erlasses des BtMG, der Beweis einer generellen Unbedenklichkeit des Genusses von Cannabisprodukten sei aber bis heute nicht erbracht. Auch bestehe die kaum bestrittene Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit.
3) Die UNO habe "in Art. 3 Abs. 1 des Suchtstoffübereinkommens 1988 (BGBl 1993 II S. 1137) das vorsätzliche Anbauen der Cannabispflanze zum Zwecke der Gewinnung von Suchtstoffen als strafwürdige Handlung deklariert und die Vertragsparteien zu entsprechenden Regelungen verpflichtet."
Die Ansicht des Gesetzgebers decke sich daher mit der Meinung eines großen Teils der Völkergemeinschaft und auch mit der von der Bundesrepublik völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung.
4) Labile Menschen könnten die Freigabe von Cannabisprodukten zu religiösen Zwecken dahingehend verstehen, dass das damit verbundene Risiko äußerst gering sei. Auch würde die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung aus religiösen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu kaum kontrollierbaren Missbrauchsfällen führen.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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