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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 160): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Sorgfaltspflichten der Bank bei einer Kapitalanlageberatung

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az.: XI ZR 89/07


Leitsätze des Gerichts:

1. Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.


2. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.

3. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.

4. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.


Die Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren seit 1980 Stammkunden der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Im November 1994 ließ sich die Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten über eine Kapitalanlage beraten. Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist streitig. Auf Empfehlung des Mitarbeiters erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 5. Dezember 1994 eine Beteiligung einem geschlossenen Immobilienfonds. Dem Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt hierzu zugrunde. Nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine als „Prospekt-Check“ bezeichnete Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst „k“, in der es u.a. heißt:
„Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet“.
Die Immobilienfondsbeteiligung erwies sich als unrentabel. Unter Berufung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung, insbesondere unterlassene Aufklärung über im Einzelnen vorgetragene Prospektmängel, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Anlagebetrages nebst eines Agios von 5% in Höhe von insgesamt 37.579,95 € sowie eines entgangenen Gewinns in Höhe von 18.920,49 € in Anspruch. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht eine Haftung der Beklagten angenommen.

1. Eine Bank genügt ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlage aus einem Beratungsvertrag nicht etwa bereits dadurch, dass sie eine bloße Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospektes vornimmt. Eine solche Plausibilitätsprüfung kann allenfalls im Rahmen eines reinen Auskunftsvertrages ausreichend sein.
Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank dagegen zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss die Bank einer eigenen Prüfung unterziehen. Sie ist verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen.

2. Eine Haftung der Beklagten kann jedoch nicht schon allein wegen der von dem beratenden Mitarbeiter unterlassenen Plausibilitätsprüfung bejaht werden. Allerdings muss eine Bank einen Anlageinteressenten darauf hinweisen, dass sie zu einer Beratung über ein konkretes Risiko nicht in der Lage ist, wenn ihr entsprechende Kenntnisse fehlen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht getroffen. Ohne solche Feststellungen kommt eine Haftung der Beklagten aus einer unterlassenen Prüfung der Kapitalanlage von vornherein nicht in Betracht.

3. Für die notwendige Plausibilitätsprüfung kann sich die Beklagte grundsätzlich auch auf eine ihr bekannte Prüfung durch den Genossenschaftsverband oder die Zentralbank berufen.

a) Bei der Erfüllung von vertraglichen Pflichten kann der Verpflichtete grundsätzlich Erfüllungsgehilfen einsetzen, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen. Das gilt selbstverständlich auch für die Erfüllung der Pflicht zur Prüfung von Kapitalanlagen. Hierdurch erhöht sich grundsätzlich nicht auch die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Anleger.

b) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht schon deswegen gegeben, falls die Genossenschaftsverband oder die Zentralbank den Bericht über die streitgegenständliche Kapitalanlage in „k.“ nicht gekannt und/oder nicht ausgewertet hatte und die Klägerin über den Bericht nicht informiert wurde.

aa) Eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, ist verpflichtet, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Daraus folgt indes nicht, dass eine Bank auch Berichte in Brancheninformationsdiensten wie „k.“ kennen muss. Bei diesen handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern und einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anlegerrisikos auf den Berater führen. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem nicht von der Bank ausgewerteten Brancheninformationsdienst – wie im vorliegenden Fall – stellt daher keine Pflichtverletzung dar.
Hiervon zu unterscheiden sind allerdings Fallgestaltungen, in denen die Bank Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten erhält. In diesem Fall muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Organ von ihr üblicherweise ausgewertet wird oder nicht. Allerdings führt eine vereinzelt gebliebene Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, nicht ohne weiteres zu einer Hinweispflicht.

bb) Eine Haftung der Bank kann sich bei einer unterlassenen Auswertung der Fachpresse auch nur dann ergeben, wenn ihr durch die Auswertung der Artikel ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häuften. Genauso wenig wie den Anlageberater eine positive Meldung in „k“ entlastet, führt allein eine dort erschienene negative Meldung zu seiner Haftung. Vielmehr muss die Überprüfung der Kapitalanlage ex ante zu einem Ergebnis führen, das den Anlageberater zu einem Hinweis verpflichtet oder ihm eine Empfehlung verbietet. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

4. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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