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Zeitliche Begrenzung einer Rabattaktion
BGH, Urteil vom 11. September 2008, Az.: I ZR 120/06
Leitsatz des Gerichts:
Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.
Die Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem Einzelhandelssortiment. Sie warb in einer Zeitungsbeilage unter dem Schlagwort „Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf“ mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Er sieht die Werbung der Beklagten in der Werbebeilage als irreführend an, weil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, während dessen das Angebot gelte, und nimmt daher die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision, des Klägers bestätigte der BGH diese Entscheidung.
Ein wettbewebsrechtlicher Verstoß der Beklagten gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG oder eine Irreführung der Adressaten der Werbung i.S. des § 5 UWG liegt nicht vor.
1. Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) Zeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit bestehende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Eine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Der Kaufmann, der sein Lager aus welchen Gründen auch immer leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen. Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde.
2. Auch für den Fall, dass die Beklagte keine zeitliche Befristung ihres Angebots vorgesehen hat, ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht gegeben. Das Landgericht hat angenommen, allenfalls einzelne Verbraucher könnten die Werbung der Beklagten mit dem Hinweis „Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf“ dahin missverstehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-)Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte, weshalb das darin liegende geringe Irreführungspotential dieser Werbung den lauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des § 3 UWG unerheblich beeinträchtigte. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Im Übrigen kann jede Rechtsänderung zu gewissen Fehlvorstellungen führen, wenn das bisherige Verkehrsverständnis durch die nunmehr aufgehobene oder geänderte Regelung bestimmt war. Eine solche während einer Übergangszeit noch bestehende Fehlvorstellung muss hingenommen werden, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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