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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 160): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf eine verminderte Verfahrensgebühr

BGH, Urteil vom 25. September 2008, Az.: IX ZR 133/07


Leitsatz des Gerichts:

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.



Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die alleinige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht außer Streit. Vorprozessual hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 6.351,99 € gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter anderem Anwaltskosten in Höhe von 1.460,15 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.175,95 € nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Klägers, mit der er restliche Anwaltskosten in Höhe von 284,20 € nebst Zinsen verlangte, blieb erfolglos.

Das Berufungsgericht hat zu Recht die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die verminderte Verfahrensgebühr angerechnet.

1. Der Kläger kann grundsätzlich diejenigen Gebühren ersetzt verlangen, die er selbst seinem Anwalt schuldet. Dazu gehört die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400.

a) Bei Rahmengebühren bestimmt dabei der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist. Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens besteht jedoch nicht.

b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht zur Frage des angemessenen Gebührensatzes ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt. Darin wurde eine Gebühr von 2,0 für angemessen gehalten. Das Berufungsgericht hat dennoch nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 für erstattungsfähig gehalten, da die Tätigkeit des Anwalts des Klägers nicht überdurchschnittlich umfangreich gewesen sei, sondern sich darin erschöpft habe, die Beklagte in zwei Telefonaten und dazu gehörenden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumahnen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durchschnittlich gewesen. Diese Auffassung des Gerichts ist nicht zu beanstanden.

2. Das Berufungsgericht hat ferner eine gemäß RVG VV Nr. 3101 wegen vorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100) für erstattungsfähig gehalten. Auf diese Gebühr hat es gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 die hälftige Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 von 1,3 angerechnet, so dass nur eine Gebühr von (0,8 - 0,65 =) 0,15 verblieb.Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

a) Die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, sofern bereits Klageauftrag erteilt worden war. War zuvor schon eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 angefallen, wird diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1). Durch die anteilige Anrechnung vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Die Anrechnung hat zwingend zu erfolgen.

b) Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage eingereicht hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 auf 0,8 (RVG VV Nr. 3101). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Geschäftsgebühr auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anzurechnen.
Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 ist eindeutig. Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um die volle Gebühr nach Nr. 3100 oder die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 handelt. Auch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer Anwendung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr gewahrt. Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr vergütet wird. Die Revision verweist darauf, dass eine Anrechnung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr zu deren weiterer Reduzierung führe, was mit dem Bemühen des Gesetzgebers, die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich zu fördern, nicht im Einklang stehe. Diese Überlegung ist nur insofern richtig, als auch die Beilegung zwischen der Erteilung des Klageauftrags und der Klageerhebung prozessual noch eine „außergerichtliche“ ist. Dass der Anwalt bei einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus RVG VV 3100 besser steht als bei einer Anrechnung auf die Gebühr aus RVG VV 3101, ist jedoch angemessen, weil er typischerweise für das nicht vorgerichtlich erledigte Verfahren mehr Aufwand treiben muss. Dafür, dass auch die verminderte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung nicht völlig aufgezehrt wird, sorgt die Begrenzung der Anrechnung auf einen Gebührensatz von höchstens 0,75.


Link:

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) mit Vergütungsverzeichnis



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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