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Berechnung des Wertersatzes bei Rücktritt vom Vertrag
BGH, Urteil vom 19. November 2008, Az.: VIII ZR 311/07
Leitsatz des Gerichts:
Die Bestimmung des § 346 II 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.
Die Parteien hatten einen Vertrag geschlossen, in dem sich die damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den Zweibrücker Wallach „L.“ zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich „im Gegenzug, alle Aufwendungen zu übernehmen“, die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten „alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren“ eingeschlossen sein.
Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber später im Einvernehmen mit diesem zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte sie den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem der Beklagte damit in Verzug gekommen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung des Pferdes. Der Beklagte sah sich dazu nicht in der Lage, weil er das Pferd zwischenzeitlich seiner Tochter übereignet hatte.
Die Klägerin verlangt nunmehr Wertersatz in Höhe von 6.000 € mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Pferdes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.290,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin kann aufgrund ihres wirksamen Rücktritts Wertersatz von dem Beklagten verlangen, weil ihm die Rückgabe des übereigneten Pferdes aufgrund der Veräußerung an seine Tochter nicht mehr möglich ist. Die Bemessung des Wertersatzes richtet sich gemäß § 346 II 2 BGB allerdings nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung, im vorliegenden Fall also nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 346 II 2 BGB sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes für eine Sache, deren Rückgewähr wegen zwischenzeitlicher Weiterveräußerung (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB) nicht möglich ist, die Gegenleistung zugrunde zu legen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklagten für die Übereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 „bestimmt“, das heißt vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren), die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgemäß „alle“ Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin zu übernehmen hat, lässt der Vertrag nicht offen, welche Gegenleistung der Beklagte gegenüber der Klägerin zu erbringen hat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kostenübernahme ist eindeutig.
2. § 346 II 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert der Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Vertragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung nicht beziffert, so reicht es aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Vereinbarung notfalls unter Zuhilfenahme einer Schätzung (§ 287 ZPO) bestimmbar ist. Die Vereinbarung vom 25. Juli 2005 ist dahin auszulegen, dass die Klägerin danach Anspruch auf Erstattung der Kosten hatte, welche sie für eine vollständige Fahrausbildung bei einer Fahrschule voraussichtlich zu zahlen hätte. Der Umstand, dass die genaue Höhe dieser Kosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 346 II 2 BGB nicht anwendbar wäre, sondern führt allenfalls zur Notwendigkeit einer Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO. Mit dem Abschluss der Fahrausbildung der Klägerin stand die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin jedoch fest, so dass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin von da an vereinbarungsgemäß auf die Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten konkretisierte; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten (wie hier) im Rahmen des Üblichen liegen.
3. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 346 II 2 BGB für den Fall, dass bei einem Rücktritt eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners der Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet ist, höher ist als der Wert der Gegenleistung, ist nicht vorzunehmen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen eine solche Auslegung. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach verschiedenen Arten von Rücktrittsgründen und erfasst damit auch den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Wert der Gegenleistung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht maßgeblich sein sollte. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlt es an einer Grundlage für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 346 II 2 BGB.
Ob es Ausnahmefälle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des § 346 II 2 BGB berufen kann das Berufungsgericht hat den Fall angesprochen, dass der in Zahlungsverzug geratene Käufer in Kenntnis der Rücktrittsandrohung des Verkäufers die Sache noch vor dem Rücktritt weiter veräußert, um deren höheren Verkehrswert für sich zu realisieren , bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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