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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 161): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: VIII ZR 274/06


Leitsatz des Gerichts:

In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel

„Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“

gemäß § 307 I 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt.


Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsunternehmen. Die Kläger hatten im Jahr 2003 mit der einen „Gasversorgungs-Sondervertrag“ zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas abgeschlossen. Laut Vertrag betrug der von den Klägern zu zahlende Grundpreis 14,50 €/Monat und der zu zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Vertrag beinhaltete auch die im Leitsatz zitierte Klausel.
Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 auf 3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In den jeweiligen Mitteilungsschreiben führte die Beklagte zur Begründung der Preiserhöhungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten ihnen gegenüber vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie im Wege der Klageerweiterung auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg.

Die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 sind unwirksam. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist.

1. Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist gemäß § 307 I 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 III BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

a) Nach dem Wortlaut der Klausel ändern sich die Gaspreise, „wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“. Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung lässt sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären. Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht:
- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkundenpreise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).
- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh – also 10% – erhöht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% – also 0,4 Cent/kWh – erhöht bzw. gesenkt.).
- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht.
Auch die Unklarheitenregel des § 305c II BGB führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Auslegungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre – ausgehend von der Annahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist – bei einer Preiserhöhung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Variante für den Kunden günstiger. Ebenso wenig wird die Unklarheit durch die Verweisung auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-GasV)“ beseitigt, die im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Gaspreiserhöhungen noch Geltung hatten.

b) Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der vertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise ändern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten, weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht verlässlich nachprüfen können. Der Beklagten wird es dadurch ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern.
Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird auch nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen. Denn gemäß § 5 des Sondervertrages haben die Kunden – abgesehen vom Fall des Wohnungswechsels – lediglich ein Kündigungsrecht zum Ablauf des Abrechnungsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von 24 Monaten ausgeübt werden kann.

2. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 I BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt.
Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach dem Sondervertrag steht der Beklagten das Recht zu, sich nach zweijähriger Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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