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Keine urheberrechtliche Gerätevergütung für PCs
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008, Az.: I ZR 18/06
Leitsatz des Gerichts:
Der PC gehört nicht zu den nach § 54a I UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
Die Klägerin nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr .Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (LG München I ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und wies die Klage vollständig ab.
Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu, da für PCs keine Vergütungspflicht nach § 54a I 1 UrhG a.F. besteht. PCs zählen nicht zu den danach vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
1. Die Regelung des § 54a I 1 UrhG gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.
a) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
b) Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Darunter sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vervielfältigung bewirkt, dass von einem analogen Werkstück analoge Vervielfältigungsstücke entstehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt werden.
Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch nur der Scanner im Sinne des § 54a I UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 54a I UrhG a.F. auf PCs kommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.
a) Der Vergütungsanspruch setzt Vervielfältigungen nach § 53 I bis III UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm dieser gesetzlichen Lizenz entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 I bis III UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen.
Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch für Vervielfältigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zugangsgerät des Personalcomputers die Offline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körperlich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine DVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfältigungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 I bis III UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken anders als bei Druckwerken in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen und damit deren unberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschweren.
b) Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a I 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen oder die Herstellung digitaler Kopien mittels PCs nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von PCs die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl PCs im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden. Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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