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Deliktsrechtliche Herstellerpflichten bei sicherheitsrelevanten Produktmängeln
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: VI ZR 170/07
Leitsatz des Gerichts:
Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln.
Die Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer anderen Pflegekasse auf Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch.
Die Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten hergestellte, elektrisch verstellbare Pflegebetten bei Sanitätshäusern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die obersten Landesbehörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie von Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von Seitengittern begründeten. Die Landesbehörden leiteten diese Information verbunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. nachrüsten zu lassen an die Klägerin weiter. Die Beklagte bot daraufhin ihren Kunden einen Nachrüstsatz einschließlich Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, eine Übernahme der Nachrüstkosten lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin ließ daraufhin die Betten zunächst auf eigene Kosten nachrüsten.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Kosten. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Der Klägerin gegenüber der Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz der Nachrüstkosten für die Pflegebetten zu.
1. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüstungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 I 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.
a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren. Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind. Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist.
b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten. Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn Grund zu der Annahme besteht, die Benutzer des Produkts würden sich über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden. In solchen Fällen kann der Hersteller verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden.
c) Aus deliktischer Sicht würde eine Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen, jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren. Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Auch in Fällen erheblicher Gefahren kann es vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe anbietet, damit die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchgeführt werden können. Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein.
d) Eine solche deliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kosten nachzurüsten, liegt hier nicht vor.
aa) Allerdings war die Beklagte wegen des ernstlichen Verdachts der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebedürftigen verpflichtet, den somit zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer in geeigneter Weise zu begegnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht.
bb) Die Beklagte war jedoch nicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine solche Maßnahme war unter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert war, konnte und musste sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Gefahren schützen. Dass sie als Pflegekasse diesen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würde, war nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten durch die Beklagte.
cc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklagten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden. Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflegebedürftigen auf die Betten angewiesen waren.
e) Eine deliktische Verpflichtung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzurüsten, kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein dürfe, im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine Warnung auf den Produktnutzer abzuwälzen, weil nicht die Warnung allein die Gefahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur.
Der Hersteller muss aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) schützen. Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung der Vertragsordnung vorbehalten bleiben. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachrüstung bestand hier nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die Instandsetzung der Betten oder eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pflegekassen den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversicherungsrechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen.
2. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachrüstung bestand auch nicht aufgrund einer Haftung nach § 823 I BGB für zum Zeitpunkt der Nachrüstung etwa bereits eingetretene Schäden an Rechtsgütern von Pflegebedürftigen, die die betreffenden Pflegebetten nutzten.
a) Da sich die Risiken der von der Klägerin erworbenen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer dafür erforderlichen Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass die Pflegebedürftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgemäß nutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in ausreichender Zahl verfügbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tatbestand des § 1 I 1 ProdHG erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von Körper oder Gesundheit voraussetzt.
b) Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein. Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung derartiger Rechtsgütern. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet. Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft allein das deliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen.
3. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können. Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten Sicherheitsrisiken.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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