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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 162): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

BayVGH, Beschluss v. 09.02.2009; Az: 11 CE 08.3028


Leitsatz des Gerichts:

§ 13 FeV enthält abschließende spezielle Regelungen zur Abklärung von Fahreignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Ist keiner der Tatbestände des § 13 FeV einschlägig, scheidet ein Rückgriff auf die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV auch im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis trotz § 20 Abs. 5 FeV aus, soweit es um die Abklärung von Eignungsfragen im Zusammenhang mit Alkohol geht (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtssprechung, vgl. Urteil vom 07.05.2001, 11 B 99.2527).



Rechtsschutzziel des 1983 geborenen Antragstellers ist die vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege der einstweiligen Anordnung.
Seine am 5. März 2004 ausgestellte Fahrerlaubnis auf Probe der Klassen B, M und L wurde dem Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26. März 2008 unter Verhängung einer Sperrfrist bis 25. Juli 2008 entzogen. Dieser Entscheidung lag eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 9. September 2007 zugrunde, bei der er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht hat.
Am 2. Juli 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Landratsamt Schweinfurt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, wegen bestehender Fahreignungszweifel bis zum 19. September 2008 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten gemäß § 13 Nr. 2 a FeV beizubringen. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 2 a Abs. 5 StVG den Besuch eines Aufbauseminars nachzuweisen, weil er ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs während der Probezeit eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Durch seinen Bevollmächtigten machte der Antragsteller geltend, dass er diese Anordnungen für nicht berechtigt halte. Der Antragsteller betreibe keinen Alkoholmissbrauch und habe die im Verkehrszentralregister aufgeführte Tat vom 16. Juni 2005 nicht begangen. Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen.
Am 15. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Würzburg, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen. Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit legte er eine eidesstattliche Versicherung vor. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 ab. Der Antrag nach § 123 VwGO sei unbegründet.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, § 294 ZPO), weshalb es zur Vermeidung später nicht mehr auszugleichender Nachteile gerechtfertigt ist, das in Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen.

Der Anordnungsgrund folgt aus den durch die beim Verwaltungsgericht Würzburg vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umständen in Zusammenhang mit dem Betrieb der Reinigungsfirma seiner Familie, die der Antragsteller übernehmen soll. Es ist ihm bei Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, insbesondere auch des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, denn der Antragsteller kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beanspruchen, ohne dass er zuvor ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorlegen muss.

Das Strafgericht hat dem Antragsteller wegen seiner Fahrt am 9. September 2007 unter Anwendung von §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Hierzu muss es festgestellt haben, dass sich aus der Tat des Antragstellers seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergab. Das Strafgericht konnte diese Feststellung treffen, ohne dabei die fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzuwenden oder gar an deren Voraussetzungen gebunden zu sein. An die im Strafurteil zu den Voraussetzungen von § 69 StGB getroffenen Feststellungen ist die Fahrerlaubnisbehörde ihrerseits in einem späteren Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht gebunden, da § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG tatbestandlich nicht eingreift. Das Strafgericht hat mit der von ihm verfügten Sperrfrist den Zeitraum, in dem es die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller durch die Fahrerlaubnisbehörde ausschließen wollte, auf den 25. Juli 2008 begrenzt.

Auch gemäß dem hier anzuwendenden § 20 Abs. 1 FeV in seiner zum 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (BGBl I. 2009, 29) gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es wie vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde je nach Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß den §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um ein Alkoholproblem und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne einer der Untergliederungen von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, ist § 13 FeV die im System der §§ 11 bis 14 FeV spezielle Vorschrift zur Klärung von Fahreignungszweifeln wegen des Alkoholkonsumverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers. Zwingt diese, hier in ihrer seit 30. Oktober 2008 gültigen Fassung (BGBl. I. 2008, 1338) anzuwendende Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wiedererteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wird.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der medizinisch- psychologischen Begutachtung des Antragstellers. Der von der Fahrerlaubnisbehörde und dem Verwaltungsgericht Würzburg als einschlägig betrachtete § 13 Nr. 2 a FeV bestimmt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Auslegung von § 13 Nr. 2 a FeV hat sich am Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 13 Nr. 2 FeV zu orientieren. Weder die Systematik noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung lässt den Schluss zu, dass § 13 Nr. 2 a FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlauben würde, die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst werden. Vielmehr ist § 13 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e grundsätzlich voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erforderlich anzusehen ist. Der Gesetzgeber hat nach der Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen – solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt. Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2 b und c FeV folgt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Nr. 2. b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Nr. 2 a FeV die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre.

Die gegenüber dem Antragsteller erlassene Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen, ist auch nicht nach § 20 Abs. 5 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV gerechtfertigt. Gemäß § 20 Abs. 5 FeV bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt. Letztere Vorschrift wiederum stellt u.a. in ihrem Buchst. b bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 FeV beruhte, also wegen erheblicher oder wiederholter Zuwiderhandlungen in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Straftaten oder Verkehrsverstöße) erfolgt war. Letzteres wäre wegen der Verurteilung des Antragstellers nach § 316 StGB zu bejahen. Jedoch scheidet nach Auffassung des Senats die Anwendung von § 20 Abs. 5 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV deshalb aus, weil nach dem Regelungssystem des Fahrerlaubnisrechts (in dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c StVG die Anforderungen an die Fahreignung, sowie deren Beurteilung und Überprüfung in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt werden) für Eignungsfragen in Zusammenhang mit Alkohol § 13 FeV nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers die spezielle Regelung darstellt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 219 und 260).

Eine Begutachtungsanordnung gemäß § 20 Abs. 5 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV kommt somit nicht in Betracht, weil § 13 FeV abschließende spezielle Regelungen für den Fall von Fahreignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik enthält. An der im Urteil des Senats vom 7. Mai 2001 (ZfSch 2001, 523 ff.) vertretenen Auffassung wird deshalb nicht mehr festgehalten.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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