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Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit
BayVGH, Beschluss v. 11.02.2009; Az.: 20 CS 08.3419
Leitsatz des Gerichts:
Die Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit erweist sich vorerst als rechtmäßig.
Durch Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2008 ordnete die zuständige Kreisverwaltungsbehörde des Antragsgegners unter anderem an, dass Halter von Rindern, Schafen oder Ziegen in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2008 ihre Tiere von einem Tierarzt gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen müssen. Die Impfpflicht bestehe für alle Rinder, Schafe und Ziegen, die am 1. Juni 2008 älter als drei Monate seien. Unter Vorbehalt des Widerrufs seien von der Impfpflicht ausgenommen Rinder, die im Stalle zu Mastzwecken gehalten würden, Rinder, Schafe und Ziegen, die innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Bestandsimpfung geschlachtet würden, sowie Besamungs- oder Prüfbullen. Dies gelte nicht für Deckbullen im Herdeneinsatz.
Entsprechend der auch im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2008 Widerspruch ein, den die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 als sachlich unbegründet zurückwies. Gegen die Allgemeinverfügung und den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller Klage und begehrt sinngemäß deren Aufhebung.
Am 31. Oktober 2008 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 lehnte das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass die rechtzeitig erhobene Klage (§ 58 Abs. 2 VwGO), der keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 TierSG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), gegen Teile des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 18. August 2008 Erfolg haben wird, weil der Widerspruchsbescheid insoweit rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und Gebühren und Auslagen festsetzt. Denn ein Widerspruchsverfahren war entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung fakultativ nicht statthaft, weil Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO ein solches Vorverfahren nur im Bereich des Landwirtschaftsrechtes, nicht jedoch im Bereich des Tierseuchenrechtes nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO bestehen lässt.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde des Antragstellers in der Sache ohne Erfolg.
Eine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers ist weder durch die Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2008 der nach Art. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständigen Behörde noch durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 in diesem summarischen Verfahren ersichtlich. Der Tierbestand des Antragstellers unterliegt, soweit er Rinder, Schafe und Ziegen umfasst, der Pflicht, diese gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen rechtsfehlerfrei gelangt. Es hat betont, die streitgegenständliche Allgemeinverfügung konkretisiere die gesetzlich gemäß § 4 Abs. 1 a der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (i.d.F. d. Bekm. vom 24.9.2008) geregelte Impfpflicht, bestimme Zeitpunkt und Einzelheiten der Impfung sowie Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Verordnung konnte auch ergehen, weil die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz 2008, 1599, Gültigkeit gemäß § 17 c Abs. 3 Satz 3 TierSG verlängert bis zum 30.6.2009) vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung festgelegt hat, dass die in ihrem Art. 1 aufgeführten Impfstoffe von der Zulassungspflicht freigestellt sind und damit ihre Verwendung zulässig ist.
Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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