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Verpflichtung zur Spruchreifmachung
BVerwG, Beschluss v. 04.09.2008; Az.: 9 B 2.08
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe („soweit“) aufrechterhalten bleiben kann.
2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der „gegenläufigen Tendenzen“ dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.
3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet.
1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Verpflichtung zur Spruchreifmachung verstoßen.
Das Berufungsgericht hat den auf § 10 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) KAG RhPf a.F. gestützten Ausbaubeitragsbescheid aus mehreren Gründen für fehlerhaft gehalten. Es hat u.a. beanstandet, dass einerseits weitere Grundstücke in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands hätten einbezogen werden müssen (was den auf den Kläger entfallenden Beitrag mindern würde) und dass andererseits der von der Beklagten zu tragende Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F. zu hoch festgesetzt wurde, mithin der korrespondierende Anliegeranteil bislang zu niedrig bestimmt war (was bei einer Korrektur für den Kläger beitragserhöhende Wirkungen hätte). Wegen des der Beklagten bei der Bestimmung des Gemeindeanteils zustehenden Beurteilungsspielraums dürfe das Berufungsgericht den Anliegeranteil nicht selbst festsetzen. Dies führe zur Aufhebung des Beitragsbescheides insgesamt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn feststünde, dass die Höhe des Beitrags eindeutig zu niedrig festgesetzt sei, namentlich wenn die Veranlagung allein wegen des überhöhten Gemeindeanteils zu beanstanden wäre, die Beitragspflicht also durch den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschöpft werde. Dies sei im Streitfall nicht der Fall, weil sich die Beitragspflicht des Klägers wegen der Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Aufwandsverteilung verringern werde. Wegen dieser „gegenläufigen Tendenzen“ der beiden Rechtsfehler könne der Bescheid nicht ausnahmsweise Bestand haben, sondern müsse insgesamt aufgehoben werden.
Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung nicht genügt. Es entspricht ständiger (unter 1. dargestellter) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet sind, die Höhe, in der ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, selbst festzustellen, und ihn nur aufheben dürfen, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der „soweit“-Einschränkung folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid ggf. nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrages abzuweisen. Hiernach wäre das Berufungsgericht im Streitfall verpflichtet gewesen, zunächst unter Einbeziehung der nach seiner Ansicht zu Unrecht bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigten Grundstücke den nach Korrektur dieses Rechtsfehlers auf den Kläger entfallenden (niedrigeren) Ausbaubeitrag zu ermitteln (ggf. aufgrund einer von der Beklagten vorzulegenden Berechnung) und sodann zu prüfen, ob der Beitragsbescheid in dieser Höhe hätte aufrechterhalten bleiben können, weil der so ermittelte Betrag in jedem Fall d.h. auch bei Zugrundelegung des bislang fehlerhafter Weise zu niedrig festgesetzten Anliegeranteils geschuldet wäre, ungeachtet, ob es wegen des weiteren Rechtsfehlers noch zu einer Nachveranlagung kommt.
2. Das Vorgehen des Berufungsgerichts stellt einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar und nicht etwa einen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung. Zwar hängen Gegenstand und Umfang dessen, was das Gericht zu prüfen hat, vom materiellen Recht ab. Dass es dieses dann so weit prüfen muss, wie zu rechtsfehlerfreier Urteilsfindung erforderlich ist, ist dagegen Inhalt des prozessrechtlichen Gebots der Spruchreifmachung.
3. Das Berufungsurteil kann auf dem hier aufgezeigten Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht den Beitragsbescheid in bestimmter Höhe aufrechterhalten hätte, wenn es sich nicht allein wegen der „gegenläufigen Tendenzen“ der von ihm angenommenen Rechtsfehler daran gehindert gesehen hätte, den bei einer Einbeziehung der zu Unrecht nicht in die Aufwandsverteilung einbezogenen Grundstücke auf den Kläger entfallenden Beitrag zu ermitteln und die Klage lediglich hinsichtlich eines ggf. überschießenden Betrages abzuweisen.
Der Senat hat erwogen, ob das Beruhenserfordernis hier deshalb nicht erfüllt sein könnte und die Beschwerde trotz des festgestellten Verfahrensmangels in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO gleichwohl zurückzuweisen wäre, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beitragsbescheid insgesamt aufzuheben, aus anderen Gründen als richtig erweist. Anlass hierfür bieten folgende Überlegungen:
Es entspricht einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass die wirksame Festsetzung des Gemeindeanteils in einer Gemeindesatzung Voraussetzung für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist. Fehlt es daran gleichgültig, ob der Gemeindeanteil unter Verstoß gegen das Vorteilsprinzip zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden ist, lässt sich der umlagefähige Aufwand nicht ermitteln und in der Folge nicht verteilen. Danach ist ein Beitragsbescheid, der wie hier unmittelbar auf eine Satzung gestützt ist, die den Gemeindeanteil für die konkrete Straßenausbaumaßnahme fehlerhaft festsetzt, unabhängig von allen sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb aufzuheben, weil mangels wirksam festgesetzten Gemeindeanteils die sachlichen Beitragspflichten für diese Maßnahme (noch) nicht entstanden sind.
Bei den angesprochenen Fragen handelt es sich allerdings um die Anwendung und Auslegung von Landesrecht, deren Überprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Ob auch das Berufungsgericht für das rheinland-pfälzische Landesrecht der Ansicht ist, dass ein Beitragsbescheid, der sich unmittelbar auf eine fehlerhafte und deshalb unwirksame Satzungsregelung über die Bestimmung des Gemeindeanteils nach § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F. stützt, schon deshalb insgesamt der Aufhebung unterliegt, weil die unwirksame Satzungsregelung das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ausschließt, ist unklar. Zwar behauptet dies die Beschwerdeerwiderung; auch finden sich dahingehende Belege in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Gegen diese Annahme sprechen allerdings die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts im hier angefochtenen Urteil zur Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides.
Aus diesem Grund vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich das angefochtene Urteil ungeachtet des Verfahrensmangels im Ergebnis als richtig erweist.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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