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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 162): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluss v. 13.01.2009; Az.: 9 B 64.08


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Anhörungsrüge zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), wenn sie eine nähere Auseinandersetzung mit vermeintlich übergangenem Vorbringen vermisst, das in der angefochtenen Entscheidung als unsubstantiiert bewertet wurde. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.


2. Das Tatsachengericht hat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (stRspr.).

3. Ein Tatsachengericht kann sich in einfach gelagerten Fällen aufgrund eigener Sachkunde für befugt halten, die Verkehrsbedeutung einer Straße (als dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr dienend) aufgrund ihrer Lage im Straßennetz zu beurteilen, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die funktionalen Zusammenhänge so komplexer Natur sind, dass sie nur mithilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind.


Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

Die Anhörungsrüge knüpft daran an, dass der Senat die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen hat. Die Beschwerde hatte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht es unterlassen hat, ein Verkehrsgutachten zur Verkehrsfunktion des Bremer Straßennetzes insgesamt und zur streitgegenständlichen Straße im Besonderen einzuholen. Diese Sachaufklärung hätte sich dem Berufungsgericht von Amts wegen aufdrängen müssen. Entgegen der Ansicht des Senats im Beschluss vom 27. Oktober 2008 sei dies in der Beschwerde auch substantiiert dargelegt worden. Der Senat habe den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen; hierin liege der Gehörsverstoß.

1. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Denn die Anhörungsrüge gesteht zu, dass der Senat die in der seinerzeitigen Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge beschieden hat. Die Anhörungsrüge beanstandet der Sache nach lediglich, dass der Senat den diesbezüglichen Vortrag als nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend angesehen hat. Damit wendet sie sich in Wahrheit gegen die prozessuale Rechtsanwendung des Senats. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Nichts anderes gilt, soweit die Anhörungsrüge Beschwerdevorbringen deshalb als übergangen vermutet, weil sie eine nähere Auseinandersetzung des Senats mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Verkehrsbedeutung der Straßen B 74, L 149 und L 134 vermisst. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

2. Unabhängig davon vermag der Senat der Ansicht der Anhörungsrüge, der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sei im Beschwerdeverfahren hinreichend substantiiert dargelegt worden, nach erneuter Prüfung auch in der Sache nicht zu folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht als ein mit dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht befasster Spruchkörper aufgrund der wiederkehrenden Sachverhalte und der dabei gewonnenen Erkenntnisse sich in einem einfach gelagerten Fall, wie es dies für den Streitfall annehmen durfte, eine hinreichende eigene Sachkunde beigemessen hat, die Verkehrsbedeutung einer Straße (als dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr dienend) aufgrund ihrer Lage im Straßennetz beurteilen zu können. Anders wäre es, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass wegen der besonderen Kompliziertheit des Streitfalls oder wegen der Wissenschaftbezogenheit des Sachgebiets eine weitergehende Untersuchung der Verkehrsfunktion der Straße „An der Rekumer Mühle“ mithilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands erforderlich war. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung jedoch nicht dargelegt, dass und warum das Berufungsgericht nach dem ihm vorliegenden Streitstand Letzteres hätte annehmen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Verlauf der B 74, L 149 und L 139 geeignet gewesen wären, dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor Augen zu führen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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