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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 163): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Verfassungsrechtliche Grenzen des Rechts auf Akteneinsicht

BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2008, Az.: 2 BvR 1043/08


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden.


2. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sind die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem qualifiziert dargelegten Interesse an der Akteneinsicht, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht beigemessen wird, als den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen.


Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der strafbaren Marktmanipulation (§ 38 II i.V.m. § 39 I Nr. 2, § 20a I 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG). Der Beschwerdeführer bietet über eine entgeltliche E-Mail-Hotline und auf Seminaren Börseninformationen und Empfehlungen zum Erwerb von Aktien an. Ihm wird vorgeworfen, die Börsenkurse geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen Kaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen Gesellschaften eingebrochen seien. Als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens habe der Beschwerdeführer Aktien der von ihm empfohlenen Gesellschaften vor der jeweiligen Empfehlung bei einer deutschen Privatbank eingeliefert und vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen.
Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatten, hatten auf der Grundlage von § 406e StPO Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung zivilrechtlicher Klagen beantragt. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag abgelehnt hatte, ordnete das Landgericht an, den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung rügt, wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Gewährung der Akteneinsicht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).

1. Allerdings stellt die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich daher an Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu orientieren. Da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein, ob bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen wurden.

2. Die Anwendung von § 406e StPO verletzt den Beschwerdeführer hier jedoch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder sind durch das Grundgesetz vorgegebene verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt worden, noch stellt die Gewährung von Akteneinsicht eine unverhältnismäßige und damit sachwidrige Maßnahme dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch den Geschädigten als Verletzten im Sinne von § 406e StPO einordnet, der aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend machen kann. Der Umstand, dass der Tatverdacht sich nur auf Strafrechtsnormen bezieht, die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen der Antragsteller dienen, zwingt nicht von Verfassungs wegen zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft. Vor allem der systematische und funktionale Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts mit dem Adhäsionsverfahren rechtfertigt die hier vom Landgericht zugrunde gelegte weite Auslegung des Verletztenbegriffs. Das berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden könnten, auch Einsicht in die Strafakte zu nehmen, spricht für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in § 403 StPO und § 406e StPO. Ein Adhäsionsantrag wird sinnvollerweise durch Akteneinsicht vorbereitet werden. Dies gilt aber ebenso für den Geschädigten, dem Ansprüche aus einem auch strafrechtlich relevanten Verhalten entstanden sein könnten und der diese Ansprüche vor den Zivilgerichten statt im Adhäsionsverfahren verfolgen will.
Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang der geltend gemachten deliktischen Ansprüche mit dem Verdacht der strafbaren Marktmanipulation, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, so eng, dass das Landgericht bei Anwendung dieses weiteren Verletztenbegriffs die Antragsteller als Verletzte einordnen konnte. Das strafbare Verhalten, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, hätte, falls es vorliegt, auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erfüllt.

3. Auch die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Verletzteninteresse an der Akteneinsicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt berechtigt. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers als Beschuldigten zählt dagegen sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Dieses überwiegt allerdings das Informationsinteresse der Verletzten nicht generell. Das Landgericht konnte hier dem qualifiziert dargelegten Interesse an der Akteneinsicht, um erhebliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht beimessen als den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, gegen den ein hoher Verdachtsgrad einer Straftat besteht. Es hält sich auch im Rahmen einer zulässigen Abwägung, dass das Landgericht die Akteneinsicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für erforderlich hielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs bereits substantiiert zu ihren Schadensersatzansprüchen vorgetragen haben. Ob die Antragsteller aus anderen Quellen als der Ermittlungsakte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten können, um ihre Ansprüche durch den Instanzenzug geltend zu machen, ergibt sich daraus noch nicht. Auch kann die Akteneinsicht erforderlich sein, um sich über das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.
Auch der Umfang der gewährten Einsichtnahme begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern auch Einsicht in die Teile der Akten zu gewähren, die weitere Gesellschaften betreffen, von denen sie keine Aktien erworben haben, verkennt nicht das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung seiner Daten. Die Erwägung, dass auch im Rahmen der zivilprozessualen Beweiswürdigung von Belang sei, ob der mutmaßliche Täter mehrfach ähnlich gehandelt habe, rechtfertigt die Gewährung der umfassenden Akteneinsicht. Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.


Links:

Strafprozessordung (StPO)
Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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