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Tötungsvorsatz bei Gebrauch einer Schusswaffe
BGH, Urteil vom 8. Januar 2009, Az.: BGH 5 StR 548/08
Leitsatz des Bearbeiters:
Das Schießen mit einer scharfen Waffe in Richtung auf einen Menschen begründet regelmäßig einen Tötungsvorsatz.
Der 21 Jahre alte türkische Angeklagte half seit längerem in dem von seinen Eltern betriebenen Kiosk aus. Er führte zu seinem Schutz eine mit einer scharfen Patrone geladene, nach einem Umbau als Schusswaffe voll funktionsfähige Schreckschusspistole mit sich.
An einem Abend kam es zum Streit zwischen dem mit 1,78 ‰ alkoholisierten Angeklagten und dessen Vater. Der Angeklagte verließ, die Wohnungstür hinter sich zuschlagend, die elterliche Wohnung. Der Vater folgte ihm in eine Grünanlage und schlug seinem Sohn mit der Hand so ins Gesicht, dass eine Zahnprothese beschädigt wurde. Als der Vater ein zweites Mal ausholte, wich der Angeklagte zurück. Er zog die Waffe. Im Ausweichen nach hinten feuerte er sie, um den Vater von weiteren Schlägen abzuhalten, in Richtung von dessen Oberkörper ab und verletzte ihn dadurch lebensgefährlich.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hatte den Gebrauch der Schusswaffe nicht als erforderliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB angesehen. Dem Angeklagten, der über Kampfsporttechniken verfügte, hätte körperliche Gegengewalt als erfolgversprechendes Verteidigungsmittel zur Verfügung gestanden. Einen Tötungsvorsatz des Angeklagten hatte das Gericht jedoch verneint. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hält revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.
1. Die Würdigung der festgestellten Tatumstände ist lückenhaft. Es bleibt schon unklar, ob die Schwurgerichtskammer die erkannte abstrakt hohe Gefährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe im Sinne des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatzes hinreichend berücksichtigt hat, dass jede Form des Schießens mit einer scharfen Waffe in Richtung auf einen Menschen wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nahe legt.
2. Zwar können auch bei solchen äußerst gefährlichen Gewalthandlungen Umstände vorliegen, die belegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Ablehnung eines bei äußerst gefährlichen Tathandlungen nahe liegenden bedingten Tötungsvorsatzes bedarf allerdings einer Gesamtwürdigung, die alle für den Vorsatz erheblichen Beweisanzeichen umfasst.
3. Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Gewichtige, für die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechende Kriterien hat es nicht erkennbar gewürdigt. Das Landgericht durfte sich für die Ablehnung eines Tötungsvorsatzes nicht auf die Würdigung des von der Tatsituation losgelösten grundsätzlichen Verhältnisses des Angeklagten zum Opfer beschränken. Auch dem Argument, die Forderung des Angeklagten gegenüber seinem angreifenden Vater, dieser solle ihn in Ruhe lassen, belege den fehlenden Tötungsvorsatz, mag schon eine Überbewertung des Wortsinns zugrunde liegen, jedenfalls aber ist es für sich nicht tragfähig. Denn das Landgericht lässt die für das voluntative Element bei der Tatausführung aussagkräftige konkrete Situation bei Schussabgabe, insbesondere die Schussrichtung, ebenso unerörtert wie die durch den Schuss hervorgerufene lebensgefährliche Verletzung als Grundlage für eine mögliche Billigung eines tödlichen Erfolges. All dies hätte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz im Urteil abgehandelt werden müssen.
4. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung ein Tötungsvorsatz zu bejahen sein sollte, wird auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung und der Affektbeladenheit zu erörtern sein.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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