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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 163): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Strafbarkeit einer „Schwarzfahrt“

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Az.: BGH 4 StR 117/08


Leitsatz des Gerichts:

Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265a I StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.



Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Strafbarkeit einer „Schwarzfahrt“ in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Angeklagten hatten jeweils in mehreren Fällen Straßenbahnen der betroffenen Verkehrsbetriebe benutzt, ohne – wie bei Fahrausweiskontrollen festgestellt wurde – im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Die Angeklagten hatten sich jeweils bemüht, durch ihr Verhalten keine Aufmerksamkeit zu erregen, um den Eindruck zu erwecken, als nutzten sie die Straßenbahn mit einem gültigen Fahrausweis.
Das Amtsgericht die Angeklagten jeweils von dem Vorwurf des Erschleichens geringwertiger Leistungen in mehreren Fällen freigesprochen. Es hat die Auffassung vertreten, ein unauffälliges oder unbefangenes Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Entgelt reiche nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens im Sinne des § 265 a I StGB zu erfüllen. Gegen diese Urteile wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Rechtsauffassung des Amtsgerichts beanstandet. Das zur Entscheidung über die Revisionen berufene OLG beabsichtigt, die Revisionen der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Nachdem in der Rechtsprechung jedoch unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Erschleichens“ im Sinne von § 265 a I StGB vertreten werden, hat es dem BGH vorab folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Erschleicht der Täter eine Beförderungsleistung im Sinne des § 265 a I StGB, wenn er ein Verkehrsmittel benutzt, ohne im Besitz eines nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers des Verkehrsmittels erforderlichen Fahrausweises zu sein, und – ohne sich den Genuss der Beförderungsleistung durch weitere Handlungen oder Unterlassungen zu ermöglichen oder zu erhalten – lediglich hofft, nicht aufzufallen?"

Der BGH hatte diese Frage wie aus dem Leitsatz ersichtlich entscheiden.

1. Der Wortlaut der Norm setzt weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraus. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhaltet der Begriff der „Erschleichung“ lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege. Er enthält allenfalls ein „täuschungsähnliches“ Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird; nicht erforderlich ist, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss.

2. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG. Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung eine weitere Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

3. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für die Auslegung des Begriffs des Erschleichens im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung. Mit der (1935 eingeführten) Vorschrift des § 265 a StGB sollte vor allem die Lücke geschlossen werden, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 263 StGB ergaben. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Vorschrift gerade diejenigen Fälle erfassen, in denen es unklar bleibt, ob der Täter durch täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten Kontrollen umgeht. Der gesetzgeberische Wille ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil sich die bei Schaffung des Gesetzes bestehenden Verhältnisse insoweit geändert haben, als heute, auch zu Gunsten einer kostengünstigeren Tarifgestaltung, auf Fahrscheinkontrollen weitgehend verzichtet wird. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung so weit gefasst, dass sie auch auf neue Fallgestaltungen angewendet werden kann. Auch hat der heutige Gesetzgeber unverändert an dieser Vorschrift festgehalten.

4. Schließlich führt auch der Vergleich mit den anderen Tatbestandsalternativen des § 265 a I StGB zu keiner anderen Auslegung. Zwar erfordert die unberechtigte Inanspruchnahme von Automatenleistungen oder von Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationssystems in der Regel eine aktive Manipulation oder Umgehung von Sicherungsmaßnahmen. Dies folgt aber daraus, dass diese Leistungen nur auf eine spezielle Anforderung hin erbracht werden. Im Unterschied dazu wird die Beförderungsleistung dadurch für eine bestimmte Person erbracht, dass diese in das ohnehin in Betrieb befindliche Verkehrsmittel einsteigt und sich befördern lässt; eine vergleichbare aktive Umgehung von Kontrolleinrichtungen beim Zugang zu einem Verkehrsmittel ist daher schon der Sache nach nicht erforderlich. Notwendig ist deshalb auch nicht, dass der Anschein ordnungsgemäßer Erfüllung der Geschäftsbedingungen gerade gegenüber dem Beförderungsbetreiber oder seinen Bediensteten erregt wird; es genügt vielmehr, dass sich der Täter lediglich allgemein mit einem entsprechenden Anschein umgibt.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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