Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 164): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Wirksamkeit von Allgemeinen Reisebedingungen

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: Xa ZR 141/07


Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt.


2. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.


Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht, die später auf die Zeit vom 3. bis 18. August 2005 umgebucht wurde.
In der der ursprünglichen Buchung zugrunde liegenden Reiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 heißt es:
"Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt."
In Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt:
"Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über die von Ihnen erhobenen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. …"
Mit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zurückwies. Mit seiner Klage hat der Kläger die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am 14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Der BGH hob die Entscheidung auf und verweis die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass Ansprüche des Klägers auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises unter dem Gesichtspunkt der Minderung nach §§ 651d I, 651c I, 638 III, IV BGB und auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f II BGB verjährt seien. Maßgeblich ist hier die zweijährige Verjährungsfrist des § 651g II 1 BGB, die durch die Klageerhebung gehemmt worden ist. Die gesetzliche Frist ist nicht durch die von der Beklagten verwendeten Reise- und Zahlungsbedingungen verkürzt worden.

1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits nicht die Annahme, dass diese Bedingungen in den von den Parteien geschlossenen Reisevertrag einbezogen wurden. Die Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 305 II BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur auf hierauf hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Unklar ist dabei bereits, ob der Hinweis in der Reiseanmeldung als Verweis genügt, da „die“ Reise- und Zahlungsbedingungen, auf die verwiesen worden ist, weder durch einen Hinweis auf den Katalog noch in sonstiger Weise identifiziert worden sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an einer Möglichkeit der Kenntnisnahme fehlt. Dem Reisenden, der im Reisebüro eine Reise bucht, ist nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen.
Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke. Sie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden. Zwar kann der Reiseveranstalter dem Reisenden die Bedingungen auch dadurch zur Kenntnis bringen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen Prospekt enthaltenen Angaben verweist. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist.

2. Darüber hinaus ist die Verjährungsfrist im Streitfall auch deshalb nicht verkürzt worden, weil die einschlägige Reisebedingung unwirksam ist.

a) Die Bestimmung in Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB.
Danach kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Hiergegen verstößt Nummer 10.7 Satz 1 der vorliegenden Bedingungen. Denn die Reisebedingung schließt nach Verjährungseintritt die Haftung für Schadensersatzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651f I BGB generell aus, ohne Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auszunehmen.

b) Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat zur Folge, dass Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen unwirksam ist. Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt. Dies ist hier nicht möglich. Die Klausel enthält eine einzige Regelung, mit der für sämtliche vertragliche Ansprüche des Reisenden die Verjährung auf ein Jahr abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Inhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht kommt.

3. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Zur Prüfung des geltend gemachten Reisemangels ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim