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„Vorbehaltsklausel“ in einem Mobilfunkprospekt
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009, Az.: VIII ZR 32/08
Leitsatz des Gerichts:
Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 I BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
Der Kläger (der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf zahlreichen Seiten unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile
„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“
Der Kläger verlangt von der Beklagten diese (oder inhaltsgleiche) Hinweise im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden. Seine Klage blieb erfolglos.Dem Kläger steht bezüglich der gerügten Hinweise ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung nicht zu, weil es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 I BGB handelt.
1. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Das ist hier bei den Kataloghinweisen nicht der Fall, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen regeln.
a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung aus der Sicht des Adressaten mit dem Willen zur rechtlichen Bindung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält. Danach handelt es sich bei Katalogangeboten ebenso wie etwa bei Zeitungsannoncen noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll.
aa) Der Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ besagt, dass Irrtümer (etwa Druckfehler) im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Eine Korrektur irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Vertrags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu.
bb) Für den weiteren Hinweis „Abbildungen ähnlich“ gilt nichts anderes. Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entnehmen. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildlichen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen Waren möglich sind, und unterstreicht damit lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Katalogs. Er ergänzt den Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; maßgebend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Gegenstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt.
b) Die Hinweise können auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräumen wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechtigen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen und diesen einseitig abzuändern.
Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf die Hinweise im Katalog gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen würde, um eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die Hinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.
c) Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 305c II BGB ergibt sich nicht, dass die Hinweise Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Die Anwendung des § 305c II BGB setzt bereits voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her. Auch ist für eine Anwendung der Zweifelsregel schon deshalb kein Raum, weil die Einordnung der Hinweise gerade nicht zweifelhaft ist.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht schließlich auch nicht dahingehend, dass die Beklagte es jedenfalls zu unterlassen hätte, sich auf die Hinweise bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine Klausel zu. Dies setzt aber eine zu beanstandende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich jedoch bei den Hinweisen gerade nicht.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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