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Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Forschungsanlage (hier: Windenergieanlage)
BVerwG, Urteil v. 22.01.2009; Az: 4 C 18.07
Leitsatz der Bearbeiterin:
Die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich kann sich auch auf Solaranlagen erstrecken, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Medium-Hybrid-Energieerzeugungsanlage in Anspruch.
Mit Bauvoranfrage vom 16. September 2005 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Energieerzeugungsanlage bestehend aus einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 30,80 m und einem Rotordurchmesser von 7,40 m (Leistung: 10 kW) sowie auf zwei Ebenen einem 1-achsig windnachgeführten und einem 1-achsig helligkeitsnachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger mit einer Höhe von 12,7 m und einer Breite von 15 m für eine Photovoltaikbeplattung mit einer Leistung von 15 kWp und einer Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer maximalen Leistung von generatorisch/motorisch jeweils 900 kW. Das Vorhaben soll auf einem Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung Olsdorf im Abstand von etwa 70 bis 100 m von einer vorhandenen Groß-Windenergieanlage mit einer Leistung von 2 000 kW errichtet werden. Zur Betriebsweise führte die Klägerin aus, bei ihrem Vorhaben handele es sich um eine windkraftdominierte Hybridanlage mit der Groß-Windenergieanlage als Symbiont, die deren Einrichtungen (Erschließung, Telekommunikation, Steuerungs- und Regelungstechnik, Netzinfrastruktur und Blitzschutzeinrichtungen) nutze, sie aber auch mit Strom versorge. Der drehbare modulbeplattete Gittermast solle der Strömungsmessung und der Erforschung von Klein-Windenergieanlagen-Adaptionen zu deren Einbindung in die Konzepte Food-Power-Station (Biomasseerzeugung) und Energy-Water-Station (Trinkwasseraufbereitung) dienen. Insgesamt handele es sich um ein Forschungsvorhaben von großer Bedeutung.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2005 ab. Das Vorhaben sei nicht im Außenbereich privilegiert, da die Photovoltaikanlage wegen ihres Umfangs und ihrer Kapazität keine bodenrechtliche Nebensache zu der Windenergieanlage darstelle. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Juni 2006 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet, das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er in Abrede stellt, dass das Vorhaben der Klägerin vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfasst wird.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient. Der Ausgang des Revisionsverfahrens hängt davon ab, ob das Vorhaben als Zwecken der Windenergie dienend privilegiert zulässig ist. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Medium-Hybrid ein Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie ist. Es hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht habe, vor allem untersuchen zu wollen, welche Leistungen der Medium-Hybrid als Hilfsenergiequelle zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der benachbarten Groß-Windenergieanlage bei längerfristigem Ausfall des Windrades und bei längerfristigen Netzausfällen erbringen könne. Die Photovoltaikkomponente solle zum Ausgleich der für den Betrieb der Groß-Windenergieanlage nachteiligen Folgen kurzfristiger Unterbrechungen des Stromnetzes (sog. KU-Abschaltungen im Millisekundenbereich) mittelbar dienlich sein, indem sie die insofern wesentliche Speichereinheit speise.
Dem Befund des Oberverwaltungsgerichts liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, dass eine Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Diese tatrichterliche Würdigung ist bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht auch im Übrigen keine weitergehenden Anforderungen an das Forschungs- und Entwicklungskonzept der Klägerin gestellt, sondern die Formulierung konkreter Forschungs- und Entwicklungsziele als ausreichenden Beleg für die Ernsthaftigkeit des Forschungswillens angesehen hat.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Medium-Hybrid der Erforschung und Entwicklung der Windenergie „dient“. Das hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.
a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl der Medium-Hybrid als auch die in ihm enthaltene Photovoltaikkomponente bei isolierter Betrachtung nicht privilegiert sind und der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie daher nur „dienen“ können, wenn sie von der Privilegierung der benachbarten Groß-Windenergieanlage „mitgezogen“ werden. Die Teilnahme einer nichtprivilegierten Anlage an der Privilegierung einer anderen Anlage ist zunächst davon abhängig, dass die hinzutretende Anlage eine bodenrechtliche Nebensache ist. Das ist dann der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
Die funktionale Zu- und Unterordnung des Medium-Hybriden unter die benachbarte privilegierte Groß-Windenergieanlage folgt daraus, dass der Medium-Hybrid in seiner Funktion als Hilfsenergiequelle für die benachbarte Groß-Wind-energieanlage erprobt werden soll. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Betreiber der beiden Anlagen personenverschieden sind. Ob zwischen Haupt- und Nebenanlage eine Beziehung besteht, die die Anwendung der Grundsätze über den mitgezogenen Betriebsteil rechtfertigt, bestimmt sich nach der Zweckbestimmung der Anlagen, nicht nach der Person ihrer Bauherren, Eigentümer oder Betreiber. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung der Hauptanlage eingesetzt wird. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das der Fall, weil sich die Betreiber der Groß-Windenergieanlage gegenüber der Klägerin bereit erklärt haben, ihre Anlage für die Erprobung des Medium-Hybriden zur Verfügung zu stellen.
Der Einbeziehung des Medium-Hybriden in die Privilegierung der Groß-Windenergieanlage steht nicht entgegen, dass ein Vorhaben das Privileg des § 35 Abs. 1 BauGB nur dann genießt, wenn es den Privilegierungstatbestand absehbar auf Dauer erfüllen soll. Mit der Forderung nach dauerhafter Zuordnung eines Vorhabens zu einer Privilegierung soll verhindert werden, dass das Vorhaben zwar zu einem privilegierten Zweck errichtet wird, die spätere Nutzung zu einem nichtprivilegierten Zweck aber beabsichtigt ist. Die Annahme des Beklagten, dass der Medium-Hybrid in seiner Funktion als Forschungs- und Entwicklungsprojekt vor Abgängigkeit der Groß-Windenergieanlage ausgedient haben wird, mag zutreffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er lediglich genehmigungsfähig wäre, wenn auch die Groß-Windenergieanlage nur zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie genehmigt und errichtet worden wäre.
b) Dass der Medium-Hybrid der Groß-Windenergieanlage zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird, ergibt für sich allein noch kein „Dienen“. Es reicht nicht aus, dass das klägerische Vorhaben der Windenergie in irgendeiner Weise förderlich ist. Andererseits kann auch die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden. Vielmehr muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Bauherr auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Ausstattung errichten würde.
Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Deshalb ist das Merkmal des Dienens zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Fehlt es an einer entsprechenden Prägung, wird in aller Regel auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger Bauherr auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde. Von diesen Grundsätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen und ist zu Recht der von ihm im Ergebnis bejahten Frage nachgegangen, ob die Dimensionierung der Photovoltaikkomponente an dem erstrebten Hilfsnutzen für die Groß-Windenergieanlage orientiert ist.
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht von Belang, ob der Medium-Hybrid ohne Einbußen in seiner Funktion als Hilfsenergiequelle für die Groß-Windenergieanlage statt im Außenbereich auch in einem benachbarten Gewerbegebiet aufgestellt werden könnte. Die Wahl des Standorts ist keine Frage des Dienens.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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